Das Hypo-Sondergesetz aus 2014 ist verfassungswidrig: So sieht es das Höchstgericht. Damit fällt auch der Schuldenschnitt. Eine Reparatur des Gesetztes schließt der Verfassungsgerichtshof aus.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Gesetz zur Sanierung der Hypo Alpe Adria aus dem Jahr 2014 zur Gänze aufgehoben (Az. G 239/2015 ua). Damit kippt das Gericht auch den damit verfügten ersten Schuldenschnitt.
Eine Reparaturfrist gibt es nicht, wie die Austria Presse Agentur meldet. Das Höchstgericht ortet demnach einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Mit dem Schuldenschnitt habe die Republik Gläubiger unterschiedlich behandelt.
Der Schuldenschnitt vom August 2014 machte Hypo-Nachranganleihen trotz einer Haftung des Landes Kärnten über Nacht wertlos. Die Nachranggläubiger verloren damit rund 800 Millionen Euro. Auch der BayernLB als ehemalige Mehrheitseigentümerin der Hypo (heute Heta) kam damit ihr Geld abhanden.
In zwei Punkten verfassungswidrig
Im Wesentlichen sind es laut VfGH zwei Punkte, die das Gesetz verfassungswidrig machen. In der Causa Hypo gibt es verschiedene Gläubigergruppen, für die der Gesetzgeber grundsätzlich auch unterschiedliche Regelungen vorsehen kann. Es gibt "normale" Gläubiger (nunmehr der Heta) und die "Nachranggläubiger", die im Insolvenzfall schlechter – nachrangig – gestellt sind.
Das Hypo-Sanierungsgesetz macht jedoch innerhalb der Gruppe der Nachranggläubiger selbst wieder Unterschiede, und zwar nur aufgrund eines Stichtages (der mit 30. Juni 2019 festlegt wurde). Verbindlichkeiten von Nachranggläubigern, die davor fällig werden, gelten als erloschen; danach fällige Forderungen bleiben unangetastet. "Eine solche Vorgangsweise, nämlich die Nachranggläubiger untereinander wieder unterschiedlich zu behandeln und dies von einem Stichtag abhängig zu machen, ist verfassungswidrig. Dies stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Eigentums dar", urteilte das Gericht.
Das Hypo-Sanierungsgesetz sieht weiters vor, dass die Haftungen unter anderem des Landes Kärnten nach dem Kärntner Landesholdinggesetz für die betroffenen Gläubiger erlöschen. Auch das ist nach Ansicht des VfGH verfassungswidrig: "Ein 'Haftungsschnitt' nur für diese Gruppe der Nachranggläubiger, während die Haftungen für andere weiter bestehen, ist unsachlich und unverhältnismäßig." Das Gesetz sei damit nicht mehr anzuwenden.
Vergleich im Streit mit Bayern
Bayern - die Eigentümerin der BayernLB - versucht seit Jahren, eine Rückzahlung von mehr als zwei Milliarden Euro an gewährten Krediten zu erwirken. Österreich legte den Streit mit Bayern Anfang Juli außergerichtlich bei. Die Republik verpflichtete sich, 1,23 Milliarden Euro zu zahlen. Im Herbst soll das Parlament die dafür nötige gesetzliche Grundlage verabschieden. "Wir wenden damit jahrelange, teure Gerichtsverfahren mit äußerst ungewissem Ausgang ab und schaffen gleichzeitig eine Normalisierung der Beziehungen mit unserem Nachbar", sagte Finanzminister Hans Jörg Schelling.
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