Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer etwa das Surfbrett oder die Golfausrüstung von einem Dienstleister in den Urlaubsort bringen lässt, sollte die Stücke mindestens eine Woche vor der Abreise aufgeben. Das rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

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Die Beförderung dauert unter Umständen länger als die eigene Anreise. Sperrige Gepäckstücke müssen manuell sortiert werden, daher lasse sich der Zeitrahmen für die Beförderung nicht zuverlässig kalkulieren. Einen garantierten Zustelltermin gibt es nicht. Die Folge: Erreicht das Gepäck den Urlaubsort später als angegeben, gebe es von den Versandfirmen keinen Schadenersatz.

Auch für Transportmängel kommen Paketdienste in vielen Fällen nicht auf, schlussfolgern die Verbraucherschützer aus Einträgen auf ihrem Beschwerdeportal www.paketärger.de. Schadenersatz gibt es aber bei Verlust. Dann sind die Unternehmen dazu verpflichtet - möglich sind mindestens 500 Euro.

Allerdings darf der Versanddienst 30 Tage Zeit in Anspruch nehmen zur Nachforschung. Und die Schadenersatzsumme gibt es nicht pauschal, sondern man müsse nachweisen, welche Gegenstände im Gepäck waren und wie wertvoll diese waren. Es gilt der Zeitwert. Die Verbraucherzentrale rät, die Stücke vor dem Aufgeben zu fotografieren. Das erleichtere den Nachweis.  © dpa

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