Wer vor dem Urlaub krank wird, kann die gebuchte Reise einem Angehörigen oder Bekannten übertragen. Aber was hilft dieses Recht, wenn das mehrere Tausend Euro extra kosten soll? Verbraucherschützer hofften auf ein Gerichtsurteil - und werden enttäuscht.
Reiseveranstalter dürfen ihren Kunden auch künftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Zwei Urlauber, die sich gegen diese Praxis gewehrt hatten, scheiterten am Dienstag in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH).
Die Veranstalter müssen eine solche Übertragung der Reise auf Angehörige oder Bekannte grundsätzlich ermöglichen, wenn zum Beispiel ein Kunde kurz vorher krank wird. Der verhinderte Urlauber hat laut Gesetz aber die "entstehenden Mehrkosten" zu tragen. In den Fällen vor dem BGH sollten das für eine Reise nach Dubai mindestens knapp 1.500 Euro und für eine Thailand-Reise 3.300 Euro extra sein.
Die hohen Summen kommen zustande, weil auf Linienflügen oft keine Namensänderungen zugelassen sind. Der Reiseveranstalter muss also neu buchen. Verbraucherschützer kritisieren, dass dies die Rechte der Reisenden aushöhle. Die Karlsruher Richter räumen zwar ein, dass derart hohe Kosten die Übertragung der Reise "wirtschaftlich unattraktiv" machten. Das rechtfertige es aber nicht, die Mehrkosten den Veranstalter tragen zu lassen. (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15)
Wenn Urlauber eine gebuchte Reise nicht antreten können, bleibt oft nur die Stornierung. Wenige Tage vor Reiseantritt ist das in der Regel teuer. In den beiden Fällen sollten die verhinderten Touristen 90 und 85 Prozent des Reisepreises zahlen, nachdem sie sich wegen der auch aus Sicht des BGH extrem hohen Kosten gegen die Übertragung auf Dritte entschieden hatten. Das sahen sie nicht ein - und klagten.
Vor dem Landgericht München hatten sie in der Berufungsinstanz auch Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, mit den Mehrkosten seien nur die Verwaltungskosten gemeint, die für die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung der Airline entstehen.
Veranstalter nicht zu kundenfreundlichen Verträgen verpflichtet
Der zuständige BGH-Senat entschied nun anders. Zu den Mehrkosten gehören demnach auch die Kosten für den Erwerb eines neuen Flugscheins. Der Veranstalter sei nicht gezwungen, "die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind".
In der Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck zuvor zu Bedenken gegeben, dass so eine Regelung auch nicht zwingend im Sinne der Verbraucher wäre. Nicht umbuchbare Flüge seien oft billiger. Für flexible Tickets müssten am Ende alle mehr bezahlen - auch die vielen Urlauber, die ihre Reise wie geplant anträten.
Bei der Urteilsverkündung betonte Meier-Beck noch einmal, dass Pauschalpakete, die Linienflüge enthalten, für die Urlauber immer ein höheres Kostenrisiko bedeuteten. "Es wäre sicherlich wünschenswert, wenn den Reisenden das klar ist", sagte er. Der Senat habe sich aber nicht berufen gefühlt, solche Angebote faktisch auszuschließen. © dpa
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