Hitzeperioden könnten auch in diesem Jahr in beliebten europäischen Urlaubsregionen zu Einschränkungen in Hotelanlagen führen. Welche Rechte Urlauber bei Reisemängeln aufgrund von Dürre haben und wie sie sich in diesen Fällen am besten verhalten sollten, erklärt ein Experte für Reiserecht.

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Lang anhaltende Hitze und ein daraus resultierender Wassermangel haben in den letzten Jahre in einigen europäischen Urlaubsregionen immer wieder zu Dürreperioden geführt, derentwegen es zu Wasserlimitierungen für Anwohner sowie Touristinnen und Touristen kam. Auch in diesem Sommer rechnen Experten damit, dass es in beliebten Urlaubsländer wie Italien, Spanien oder Frankreich zu Einschränkungen wegen Dürre kommen könnte. Urlauber müssten in diesem Fall unter anderem damit rechnen, dass etwa ein Hotelpool nicht genutzt werden kann oder das Duschen im Hotel nur zu bestimmten Uhrzeiten und mit bestimmten Wassermengen möglich ist.

Auch wenn diese Einschränkungen zum Schutz der Umwelt nötig sein können, sind sie für Reisende häufig ärgerlich. Urlauberinnen und Urlauber können aber in vielen Fällen einen Reisemangel geltend machen, der zu einer Preisminderung berechtigt.

Wann liegt ein Reisemangel vor?

Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn bestimmte Punkte des Vertrags zwischen Reiseveranstalter und Reisenden nicht erfüllt werden. Wird vom Reiseveranstalter also zum Beispiel ein Pool oder ein Aquapark in der Hotelanlage beworben, muss dieser für Reisende auch verfügbar und nutzbar sein.

"Wenn es aufgrund von Wettererscheinungen im Urlaubsgebiet Beeinträchtigungen gibt, die sich auf die vom Veranstalter angebotenen Leistungen beziehen, beispielsweise wenn der Pool nicht geöffnet werden kann, dann stellt das in jedem Fall einen Reisemangel dar, unabhängig davon, was die Ursache für diesen Mangel ist," erklärt Holger Hopperdietzel, Rechtsanwalt für Reise- und Tourismusrecht.

Es spielt also keine Rolle, ob die Regierung des jeweiligen Urlaubslandes während einer Hitzeperiode zum Beispiel anordnet, dass Hotelpools nicht gefüllt werden dürfen oder ob das Hotel selbst bestimmte Einschränkungen festlegt. Sobald Leistungen des Pauschalreisevertrages nicht erfüllt werden, wird dies als Reisemangel gewertet, der zu einer Preisminderung berechtigen kann.

Auch bestimmte Leistungen, wie dauerhaft verfügbares Wasser zum Duschen, seien eine Selbstverständlichkeit in gängigen Reisezielen, die von Reisenden vorausgesetzt werden dürfen, sagt Hopperdietzel. Wäre Wasser im Hotel also aufgrund von Dürre nicht dauerhaft verfügbar, sei es ebenfalls möglich, einen Reisemangel anzumelden.

Diese Rechte gelten innerhalb der EU

Für alle, die per Pauschalreise verreisen, ist es interessant zu wissen, dass das Pauschalreiserecht in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geregelt ist. Kommt es zu Beeinträchtigungen bei einer Pauschalreise, macht es also keinen Unterschied, ob man Reisemängel für eine Reise nach Italien, Frankreich oder Spanien anmelden möchte, da in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Regelungen gelten.

Zudem haben Reisende, die ihren Urlaub bei einem heimischen Pauschalreiseanbieter buchen, den Vorteil, sich bei möglichen Streitigkeiten auf das entsprechende Recht berufen zu können, einen österreichischen Ansprechpartner zu haben und bei einem möglichen Gerichtsverfahren nicht ins Urlaubsland reisen zu müssen, da eine gerichtliche Auseinandersetzung dann in Österreich oder bei einem deutschen Reiseanbieter in Deutschland stattfinden würde.

"Wenn ein deutscher Tourist mit einem deutschen Veranstalter einen Pauschalreisevertrag schließt, bestimmt nicht das Zielgebiet die Rechtsordnung, sondern es gilt das deutsche Pauschalreiserecht, das seinen Ursprung im europäischen Pauschalreiserecht hat," sagt der Experte im Gespräch mit der Redaktion.

Reisemangel unbedingt beim Reiseleiter anzeigen

Um bei einem Reisemangel bei einer Pauschalreise eine Preisminderung auch tatsächlich geltend machen zu können, ist es wichtig, dass sich Betroffene richtig verhalten. Es genüge nicht, einen Reisemangel einfach hinzunehmen und anschließend zu versuchen, eine Preisminderung einzufordern, sagt Hopperdietzel, da sei die Rechtsprechung streng.

Um auf der sicheren Seite zu sein, ist laut des Reiserecht-Experten folgendes Vorgehen unerlässlich: "Der Reisemangel muss in jedem Fall beim Reiseleiter angezeigt werden. Wenn es keinen Reiseleiter vor Ort gibt oder die Person aus bestimmten Gründen nicht erreichbar ist, hat man auch die Möglichkeit, den Mangel telefonisch oder per E-Mail direkt beim Reiseveranstalter anzuzeigen. Man sollte aber auf jeden Fall darauf achten, die Mängelanzeige beweisen zu können, etwa indem man einen Mitreisenden das Telefonat mit dem Reiseveranstalter führen lässt."

Wie hoch eine mögliche Preisminderung aufgrund eines Reisemangels ausfällt, ist nicht einheitlich geregelt, sondern wird individuell in jedem Fall durch ein Gericht festgelegt und hängt von der Schwere der Beeinträchtigung und ihrer Dauer ab.

Vor Reiseantritt in den Sommerurlaub sollten sich Urlauber am besten beim Reiseveranstalter über die aktuelle Lage im Zielgebiet informieren und nachfragen, ob man mit Einschränkungen in der Urlaubsregion rechnen muss. Werden Einschränkungen erwartet, können Reisende entscheiden, ob sie trotzdem verreisen möchten oder lieber Zuhause bleiben.

Denn es gilt: Auch wer vorab über mögliche unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände hingewiesen wurde, muss sich keine Sorgen machen, dass das Recht auf Preisminderung verfällt. "Einen Reisemangel kann man anmelden, auch wenn man in Kenntnis des Mangels in die betroffene Region reist. Mit dem Antritt der Reise nach Information gibt man seine Gewährleistungsrechte nicht auf," bestätigt der Experte.

Wenn man die Reise lieber stornieren möchte

Wer keine Lust auf Einschränkungen während seines Urlaubs hat, muss diesen nicht antreten. Ist zum Beispiel bekannt, dass der Hotelpool aufgrund von Dürre während der eigenen Reisezeit geschlossen bleiben wird, haben Urlauber die Möglichkeit, ihre Reise zu stornieren.

Auf Folgendes weist Hopperdietzel hin: "Von einer Pauschalreise kann man zurücktreten, ohne dass Stornokosten bezahlt werden müssen, wenn zu erwarten ist, dass die Pauschalreise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wird. Diese Umstände müssen dafür aber nicht ausdrücklich vertraglich genannt werden. Ein typisches Beispiel ist ein drohender Hurrikan auf einer Karibikinsel oder Beeinträchtigungen durch ein stattgefundenes Erdbeben im Zielgebiet. Auch wenn sich abzeichnet, dass ein Wassermangel im Hotel die Reiseleistung beeinträchtigen wird, wird man den Rücktritt erklären können, ohne dass man Stornokosten bezahlen muss."

Unterschiede bei selbst gebuchten Unterkünften

Wer seinen Urlaub gerne in einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung verbringt und diese selbst bucht, statt per Pauschalreise zu verreisen, hat es bei möglichen Einschränkungen aufgrund von Dürre im Urlaubsgebiet schwerer, einen Reisemangel anzumelden. Denn in diesen Fällen greift nicht das EU-einheitliche Pauschalreiserecht, sondern es gilt in der Regel das Mietrecht des jeweiligen Landes, da bei der Buchung ein Mietvertrag geschlossen wird.

"Wenn bestimmte Leistungen, wie ein Pool bei einem Ferienhaus, vertraglich zugesichert sind, dann müssen diese auch erfüllt werden. Gleiches gilt für die Limitierung von Wasser zum Kochen oder Duschen. Doch die Situation für Reisende wird in diesem Fall etwas komplizierter. Bucht man eine Unterkunft nämlich direkt beim Anbieter, gilt kein Pauschalreiserecht, sondern in der Regel das Mietrecht des Urlaubslandes. Dieses ist in Europa nicht einheitlich geregelt, auch ein mögliches gerichtliches Verfahren müsste im Urlaubsland stattfinden," erklärt der Rechtsanwalt.

Über den Gesprächspartner: Holger Hopperdietzel ist Rechtsanwalt für Reise- und Tourismusrecht.
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