Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Pauschalurlaubern gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Hinweis im Kleingedruckten auf die Verantwortung eines lokalen Ausflugsanbieters den Reiseveranstalter nicht automatisch von der Haftung entbindet.

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Die Kläger hatten bei einer Geländewagen-Tour in Bulgarien im Sommer 2013 einen Unfall und fordern von Alltours Schmerzensgeld. Das Düsseldorfer Unternehmen hatte die Tour aus seinem Ausflugsprogramm nur vermittelt - nach Auffassung des zuständigen Senats war das für die Urlauber aber nicht klar genug erkennbar. Denn auf dem Blatt mit den angebotenen Ausflügen in der Begrüßungsmappe steht oben groß das Alltours-Logo und darunter "Ihr Ausflugsprogramm". Der Hinweis auf die Agentur findet sich dagegen sehr unauffällig am Ende der Seite.

"Das haben wir für nicht ausreichend gehalten", begründete der Vorsitzende Richter des Zehnten Zivilsenats die Entscheidung. Für die Touristen habe der Eindruck entstehen müssen, dass die Ausflüge optionaler Teil der Pauschalreise seien. Um diesen Gesamteindruck zu korrigieren, hätte es einer deutlicheren Erklärung bedurft.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall nun neu verhandeln. (Az. X ZR 4/15) Der BGH hatte 2007 schon einmal in einem ganz ähnlichen Fall im Sinne der Urlauber entschieden. Der Veranstalter habe nicht ausreichend deutlich gemacht, dass der gebuchte Ausflug keine Eigenleistung war, hieß es damals in dem Urteil.

Bei Ausflügen auf Pauschalreisen Haftungsfrage vorab klären

Touristen fragen bei organisierten Touren am Urlaubsort besser immer vorab beim Veranstalter nach, wer als Ausflugsanbieter verantwortlich ist und bei Schäden haftet. So wird zweifelsfrei klar, gegenüber wem sie - etwa bei einem Unfall - ihre Ansprüche zum Beispiel auf Schmerzensgeld stellen können. Darauf weist Juliane von Behren hin, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Denn Ausflüge können sowohl vom Reiseveranstalter als auch von einer lokalen Partneragentur durchgeführt werden. Das ist nicht immer eindeutig aus den Reiseunterlagen zu entnehmen.  © dpa

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