Rostock/Berlin - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich für die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik nicht vorher beim Arbeitgeber abmelden. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 123/23).

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Ein Arbeitgeber dürfe eine Streikteilnahme nicht als unentschuldigtes Fehlen werten, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) dazu.

In dem Fall hatte eine Arbeitnehmerin an einem bundesweiten Warnstreik einer Gewerkschaft teilgenommen, ohne sich vorher bei ihrem Arbeitgeber abzumelden. Sie fehlte nach Auffassung des Arbeitgebers unentschuldigt und erhielt eine Abmahnung. Laut DAV argumentierte das Unternehmen, dass eine Suspendierung der Arbeitspflicht nur mit einer ausdrücklichen Abmeldung eintrete.

Arbeitspflicht ruht - gesonderte Abmeldung nicht nötig

Die Arbeitnehmerin ging vor Gericht gegen die Abmahnung vor und bekam Recht. Laut Urteil seien die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers während eines rechtmäßigen Streiks suspendiert. Eine zusätzliche, gesonderte Abmeldung beim Arbeitgeber ist in der Regel nicht erforderlich.

Wie der DAV weiter erklärt, stütze sich das Gericht auf ein tarifvertragliches Maßregelungsverbot. Sanktionen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen sind demnach ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot dient dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und soll sicherstellen, dass deren Teilnahme an rechtmäßigen Streiks keine negativen Konsequenzen für ihr Arbeitsverhältnis hat.  © Deutsche Presse-Agentur