Berlin - Ab diesem Wintersemester erhalten viele Studierende und Schüler mehr Geld vom Staat. Wer Bafög bezieht, muss das Geld in der Regel nicht bei der Steuererklärung angeben - mit einer Ausnahme.

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Erhält zum Beispiel ein Lehrling von einer Stiftung Büchergeld oder zahlt mithilfe des Aufstiegs-Bafög einen Teil seiner Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, muss er diese Zuschüsse in der Steuererklärung mit seinen abziehbaren Kosten verrechnen. Das teilt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit. Grundsätzlich gelte das für sämtliche Zuschüsse, die ausdrücklich für die eigenen Aus- oder Fortbildungskosten gewährt werden und nicht zurückgezahlt müssen.

Meisterprämie ist von der Regelung ausgenommen

Eine Besonderheit gilt allerdings für Empfänger einer Meisterprämie, wie sie zum Beispiel in Bayern oder Baden-Württemberg ausgezahlt wird. Denn dieser Bonus ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Und so funktioniert's in der Praxis: Die VLH empfiehlt Bafög-Empfängern, über das Jahr hinweg sämtliche Aus- und Fortbildungskosten aufzulisten und zu addieren. Von dieser Summe sollten anschließend alle Bildungszuschüsse abgezogen werden. Das Ergebnis wird dann in der Steuererklärung angegeben.

Handelt es sich um eine Erstausbildung, wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben unter dem Stichwort Berufsausbildungskosten eingetragen. Bei einer zweiten Ausbildung oder einer Fortbildung ist das Ergebnis in der Anlage N als Werbungskosten unter dem Stichwort Fortbildungskosten einzutragen.  © dpa

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