Freiburg - Wer viel am Computer arbeitet, dem reicht eine normale Sehhilfe unter Umständen irgendwann nicht mehr aus. In manchen Fällen verordnet ein Arzt dann eine spezielle Bildschirmbrille. Laut dem Fachportal "Haufe.de" ist das häufig bei Beschäftigten ab dem 45. Lebensjahr der Fall. Aber muss der Arbeitgeber dann für die Kosten der Arbeitsbrille aufkommen?

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Die einfache Antwort: Ja, muss er. Denn empfiehlt ein Arzt die spezielle Sehhilfe, handelt es sich um eine Arbeitsschutzmaßnahme, teilt das Fachportal mit. Und deren Umsetzung dürfe nicht den Geldbeutel des Arbeitnehmers belasten.

Darum reicht es "Haufe.de" zufolge auch nicht aus, wenn Arbeitgeber sich lediglich mit Pauschalen an den tatsächlichen Kosten beteiligen. Vielmehr müssten sie den gesamten Betrag erstatten, den Beschäftigte nach der Auswahl einer geeigneten Bildschirmbrille vorgestreckt hätten.

Aber Achtung: Haben Beschäftigte besondere Anforderungen an die Sehhilfe, die über den erforderlichen Umfang hinausgeht - etwa weil sie eine besonders modische Fassung wünschen -, haben sie keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können dann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmers auferlegt werden, wenn ein günstigeres Modell zu haben gewesen wäre, so "Haufe.de".  © Deutsche Presse-Agentur

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