Berlin - Zum Jahreswechsel ziehen wir auch im Berufsleben gerne Bilanz: Auf welche Erfolge können wir zurückblicken, was war gut, was schlecht?
Hilfreich ist dafür auch direktes Feedback der Führungskraft. Aber haben Beschäftigte eigentlich Anspruch auf ein bewertendes Gespräch mit ihren Vorgesetzten?
Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf ein solches Gespräch gibt es nicht. "Es ist nicht etwa eine ungeschriebene Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, dass zum Beispiel alle drei Monate ein Feedbackgespräch mit der Führungskraft stattfindet", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Es gibt aber Fälle, in denen sich der Anspruch auf Feedback von der Führungskraft zum Beispiel aus einer Betriebsvereinbarung ergeben kann. "Gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa Zielvereinbarungen, bei denen der Grad der Zielerreichung mit Bonuszahlungen hinterlegt ist, dann ist das Feedbackgespräch in der Betriebsvereinbarung geregelt", sagt der Fachanwalt.
Gleichbehandlung: Anspruch auf Feedback?
Meyer gibt darüber hinaus zu bedenken: "Gibt es keinerlei Feedback, kann das für den Arbeitgeber unter Umständen zum Problem werden." Erhält ein Arbeitnehmer nie Rückmeldung vom Arbeitgeber zu seinen potenziell schlechten Leistungen oder Pflichtverletzungen, kann ein Gericht im Streitfall womöglich entscheiden, dass es für eine Abmahnung oder eine Kündigung aus diesem Grund zu früh war. "Wenn ein Arbeitgeber gut beraten ist, wird er regelmäßig mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sprechen", so Meyer.
Nicht zuletzt bleibt ein Szenario, in dem sich ein Anspruch auf regelmäßige Feedbackgespräch aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ergibt. "Das ist denkbar, wenn neun von zehn Beschäftigten im Team routinemäßig zum Feedbackgespräch mit der Führungskraft eingeladen werden", so Meyer. Die Person, die dieses Angebot nicht bekommt, kann aus Gründen der Gleichbehandlung dann unter Umständen auf die gleichen Routine-Termine bestehen.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). © dpa
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