• Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig. Unternehmen können mit hohen Geldstrafen belangt werden.
  • Unerlaubte Telefonwerbung können Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Bundesnetzagentur melden.
  • Auch telefonisch abgeschlossene Verträge sind in der Regel gültig, meist besteht aber die Möglichkeit diese binnen 14 Tagen zu widerrufen.

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Laut Bundesnetzagentur sind im Jahr 2021 fast 80.000 Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung eingegangen. Bußgelder in Höhe von etwa 1,4 Millionen Euro wurden verhängt.

Das versteht man unter unerlaubter Telefonwerbung

Anrufe zu Werbezwecken, zu denen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht vorher eingewilligt haben, sind rechtswidrig und werden als unerlaubte Telefonwerbung bezeichnet. Häufig geht es dabei um Telefon- oder Stromverträge, Versicherungen, Zeitschriften-Abonnements oder Gewinnspiele. Besteht eine Einwilligung zu dieser Art von Anrufen, kann diese jederzeit schriftlich oder mündlich ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

“Erlaubt sind solche Anrufe nur, wenn der Verbraucher vor dem Anruf sein Einverständnis gegeben hat. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen muss dies der Unternehmer im Zweifel nachweisen können. Der Werber darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das ist eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit. Fragt der Anrufer zu Beginn des Gesprächs nach einer Erlaubnis, reicht das nicht aus. Sie müssen Werbeanrufe im Vorhinein genehmigt haben, zum Beispiel beim Vertragsabschluss,“ erklärt Simone Bueb, Referentin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V..

Unternehmen führen Werbeanrufe entweder selbst durch oder beauftragen Call-Center damit. Liegt tatsächlich der Tatnachweis von unerlaubter Telefonwerbung vor, können Bußgelder von bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden. Finden Werbeanrufe mit unterdrückter oder einer fiktiven Rufnummer statt, kann die Bundesnetzagentur ein zusätzliches Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Ein reiner Anrufversuch ohne stattgefundenes Gespräch stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung dar. Häufige Anrufversuche können allerdings als Belästigung eingestuft werden, hierzu greifen aber andere Rechtsvorschriften.

Richtiges Verhalten bei unerlaubter Telefonwerbung

Kommt es zu einem unerwünschten Werbeanruf, sollte man zunächst Ruhe bewahren und nicht unüberlegt handeln oder sich zu Äußerungen verleiten lassen, die möglicherweise Dinge, wie einen Vertragsabschluss nach sich ziehen.

Marta Mituta, Pressesprecherin der Bundesnetzagentur, rät, auf folgende Dinge zu achten: “Sofern sich Verbraucher auf ein Gespräch einlassen, sollten sie keine persönlichen Daten, wie zum Beispiel Adresse, Geburtsdatum, Zählerstand ihres Stromzählers, Passwörter oder Kontodaten, herausgeben und sich auch nicht auf einen Datenabgleich einlassen, bei dem die Anrufer dazu auffordern, bestimmte Daten zu bestätigen. Fragen der Anrufer sollten zudem nicht mit ‚JA‘ beantwortet werden, da betrügerisch agierende Unternehmen teilweise Gesprächsmitschnitte anfertigen, diese bearbeiten und den Betroffenen einen Vertragsschluss unterstellen.

Darüber hinaus sollten Rückfragen an den Anrufer gestellt werden, wie z. B. nach dem Namen des Anrufers und des auftraggebenden Unternehmens. Verbraucher sollten sich entsprechende Aussagen ebenso notieren wie die angezeigte Rufnummer des Anrufers, das Datum und die Uhrzeit des Anrufs und den Inhalt des Gesprächs. Diese Informationen sind für die spätere Rückverfolgung des Anrufs häufig hilfreich.“

Dies bestätigt auch Simone Bueb von der Verbraucherzentrale Bayern: “Erhalten Sie einen ungewollten Werbeanruf, sollten Sie sofort auflegen, oder auch erklären, dass Sie einen weiteren Anruf untersagen. Das kommt immer darauf an, ob hier ein seriöses Unternehmen anruft oder nicht." Immer wieder gebe es Beschwerden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gefragt werden, ob sie die Person XY sind. "Wenn Sie ‚Ja‘ sagen, wird dieses ‚Ja‘ als Zustimmung zu einem Vertragsschluss genommen und versucht, dem Verbraucher hier einen Vertrag unterzuschieben." Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Vertrag in so einem Fall 14 Tage lang widerrufen - ohne eine erfolgte Widerrufsbelehrung sogar bis zu einem Jahr.

Um weitere Werbeanrufe zu unterbinden, ist es empfehlenswert auf die Untersagung hinzuweisen. “Sofern Verbraucher keine weiteren Werbeanrufe in diesem Zusammenhang erhalten wollen, sollten sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Aber auch dann, wenn zuvor keine Werbeeinwilligung erteilt wurde, sollten dem Anrufer weitere Anrufe untersagen werden," so Mituta. Wird eine Untersagung am Telefon ausgesprochen, sollten Verbraucher sich die Details des Anrufs notieren. Zusätzlich könne der Werbewiderruf bzw. die Anrufuntersagung im Nachgang zum Werbeanruf zu Beweiszwecken schriftlich oder per E-Mail an das jeweilige Unternehmen geschickt werden.

Was sollte man nach einem Werbe-Anruf tun?

Viele Telefone oder Router bieten die Möglichkeit bestimmte Rufnummer zu sperren. So können Sie zunächst technisch unterbinden, weitere Anrufe einer bestimmten Nummer zu erhalten. Über einige Telefonanbieter können Verbraucherinnen und Verbraucher auch ganze Rufnummergruppen sperren lassen.

Außerdem haben Betroffene die Möglichkeit ungewollte Werbeanrufe ohne Einverständnis an die Bundesnetzagentur zu melden. Dies kann über ein Online-Formular erfolgen.

Je mehr Informationen zu dem Anruf vorliegen, desto besser. “Notieren Sie sich daher gleich nach dem Werbeanruf die Uhrzeit, die Telefonnummer sowie was beim Telefonat beworben wird,“ sagt Bueb.

Liegt eine gesicherte Beweislage vor, kann die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen, allerdings nur, wenn ein unerlaubter Werbeanruf gegenüber einer Verbraucherin oder einem Verbraucher erfolgt ist. Finden solche Anrufe gegenüber Unternehmen, Gewerbetreibenden oder Freiberuflern statt, kann die Bundesnetzagentur kein Bußgeld verhängen.

Telefonwerbung vorbeugen

Unerwünschte Werbeanrufe zu erhalten, lässt sich leider nicht komplett ausschließen. Generell sollte man darauf achten, seine Telefonnummer nur Unternehmen zu geben, die diese zwingend benötigen. Auch ein öffentlicher Eintrag im Telefonbuch sollte überdacht werden.

Wer einen Vertrag abschließt, sollte auf entsprechende Klauseln zu Datennutzung und deren Verarbeitung zu Werbezwecken achten. Viele Unternehmen verstecken entsprechende Passagen auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teilnahmebedingungen. “In vielen Fällen können Verbraucher Klauseln mit Werbeeinwilligungen durchstreichen oder die entsprechenden Kästchen nicht ankreuzen. Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden, wenn man keine Werbung erhalten möchte,“ rät Mituta.

Vorsicht ist auch bei Gewinnspiele geboten, sie dienen hauptsächlich der Datensammlung. Möchten Sie trotzdem teilnehmen, achten Sie darauf, keine Telefonnummer anzugeben. Handelt es sich bei der Telefonnummer um eine Pflichtangabe, lehnen Sie die Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken ab oder streichen Sie die Passage aus den Teilnahmebedingungen.

Verwendete Quellen:

  • Interview mit Simone Bueb, Referentin Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern e.V.
  • Interview mit Marta Mituta, Pressesprecherin der Bundesnetzagentur
  • Bundesnetzagentur: Unerlaubte Telefonwerbung
  • Verbraucherzentrale: Ungewollte Werbeanrufe: Hilfe gegen Telefonwerbung
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