Coburg/Berlin - Rechtfertigt eine beschädigte Dusche Schadenersatzansprüche eines Wohnungskäufers, wenn dieser die Wohnung vor dem Kauf besichtigt hat? Nein, entschied das Landgericht Coburg in einem Fall (Az.: 51 O 508/20), auf den das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" hinweist.
In dem Fall hatte der Kläger eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. Wie in solchen Fällen üblich, wurden im notariellen Kaufvertrag Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Bei der vorangegangenen Wohnungsbesichtigung stellte der Käufer keine Auffälligkeiten fest. Erst nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.
Der Kläger verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behebung des Mangels. Durch die Risse gelange Wasser in den Boden. Die Verkäuferin habe ihm die Risse arglistig verschwiegen, weshalb der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag nicht greife.
Seine Klage blieb ohne Erfolg. Zwar müsse der Verkäufer grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Das gelte aber nicht, wenn er davon ausgehen könne, dass der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen werde. Damit hatte der Kläger keine Ansprüche gegen die Verkäuferin, so das Gericht. Die Risse in der Dusche und die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen. © dpa
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