Wer geschieden ist, bekommt unter Umständen eine gekürzte Rente. Das muss jedoch nicht mehr der Fall sein, wenn der Ex-Gatte stirbt. Dann gibt es auch Änderungen beim Versorgungsausgleich.
Geschiedene bekommen unter Umständen eine gekürzte Rente. Denn bei der Scheidung werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den Ehejahren in der Regel gleichmäßig zwischen den beiden Partnern aufgeteilt.
Trotzdem können Geschiedene unter bestimmten Voraussetzungen eine ungekürzte Rente ausgezahlt bekommen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Möglich ist das zum Beispiel, wenn der frühere Ehegatte, zu dessen Gunsten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, stirbt.
So kommen Sie zu einer ungekürzten Rente
Betroffene Ex-Partner können diese sogenannte Anpassung wegen Todes bei ihrem Rentenversicherungsträger beantragen. Ab dem Monat nach der Antragstellung zahlt dieser die Rente dann ungekürzt aus.
Der Verstorbene darf seine Rente dafür aber nur weniger als drei Jahre lang bezogen haben. Eventuelle Leistungen an Hinterbliebene des Verstorbenen bleiben unberücksichtigt.
Wann kann der Versorgungsausgleich noch abgeändert werden?
Bei bestimmten Konstellationen kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich jedoch auch dann abändern, wenn der Verstorbene länger als drei Jahre Rentenzahlungen erhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat dies in Fällen zugelassen, in denen die Ehen vor September 2009 geschieden wurden und verschiedene weitere Voraussetzungen gegeben waren.
Die Deutsche Rentenversicherung rät Geschiedenen aber, darauf zu achten, welche Ansprüche sie außerhalb der Rentenversicherung wegen des Versorgungsausgleichs erworben haben. Denn diese könnten mit der Anpassung entfallen. Einen Antrag sollten Betroffene demnach nur stellen, wenn ihr Einkommen dadurch insgesamt steigt. (tae/dpa)
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