Berlin (dpa/tmn) - Kosten, die Vermieter im Zusammenhang mit dem Winterdienst haben, können sie steuerlich absetzen. Diese Ausgaben gelten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, erklären die Experten der Stiftung Warentest in der Zeitschrift "test" (Heft 2/2018).

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Alle Angaben dazu gehören in die Anlage V der Einkommensteuererklärung. Vermieter, die Schnee und Eis selbst beseitigen, können oft auch Ausgaben für Arbeitsgeräte wie Schaufel, Besen oder Schneefräse geltend machen. Gleiches gilt für Fahrtkosten zwischen eigener Wohnung und vermieteter Immobilie sowie Ausgaben für Streugut.

Wer einen Dienstleister beauftragt, kann auch Bereitschaftspauschale, Einsatzkosten und Zuschläge mit dem Finanzamt abrechnen. Kassiert ein Vermieter von Mietern Vorauszahlungen auf die Nebenkosten, zum Beispiel für den Winterdienst, muss er sie in der Anlage V als Einnahmen versteuern.  © dpa

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