Die Sperrung der Weststrecke bringt massive Nachteile für Bahnfahrer. Das ist besonders bitter, wenn man sich über ein Klimaticket an die Bahn gebunden hat. Welche Möglichkeiten zur Entschädigung und Rückerstattung es gibt.

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Für viele Pendlerinnen und Pendler ist die monatelange Sperre der Weststrecke der Bahn mit langwierigen Verzögerungen verbunden, die viele nicht in Kauf nehmen wollen. Für Besitzer eines Klimatickets besonders bitter, da eine Entschädigung aufgrund der Streckensperre schwierig werden kann, so die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) auf APA-Anfrage. Erste Betroffene haben sich bereits bei der Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle gemeldet.

Für die apf könnten zwei Möglichkeiten in Betracht gezogen werden: eine nachträgliche anteilige Entschädigung wegen Nichtnutzung oder eine Kündigung. Da allerdings das Klimaticket eine Netzkarte ist, die grundsätzlich für das gesamte Verkehrsnetz gilt – also entweder in ganz Österreich oder im jeweiligen Verkehrsverbund –, könnte diese Tatsache eine nachträgliche anteilige Entschädigung erschweren. Denn wenn aufgrund von Hochwasserschäden einzelne Strecken über längere Zeit gesperrt oder nur eingeschränkt nutzbar sind, könnte das Argument kommen, dass die Netzkarte auf anderen Strecken im Gültigkeitsbereich weiterhin verwendet werden kann.

Bahn weicht auf alte Weststrecke aus

Diese Begründung kommt auch aus dem Klimaschutzministerium. Es wurde gegenüber der APA versichert, dass die Verkehrsunternehmen derzeit alles dafür tun, um öffentliche Verkehrsanbindung insbesondere für Pendlerinnen und Pendler in der aktuellen Situation bestmöglich aufrechtzuerhalten. "So wird der Schienenfernverkehr über die alte Weststrecke geführt, ab 10. Oktober auch wieder zweigleisig und mit höherer Taktung. Zur Stabilisierung des Regionalverkehrs insbesondere im Raum Tullnerfeld wurden und werden weitere Schienenersatzverkehre eingerichtet."

Für jene, die allerdings als Pendlerin oder Pendler täglich nur auf einer dieser Strecken unterwegs sind, ist dieses Argument jedoch nicht zufriedenstellend, wenn die Fahrt deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Kündigung erst nach sieben Monaten möglich

Derzeit werden Passagiere darauf hingewiesen, dass eine Kündigung des Klimatickets erst ab dem siebenten Monat möglich sei, wie ein Betroffener der APA berichtete. Das bestätigte auch die apf, dass während der Gültigkeitsdauer erst ab dem siebenten Gültigkeitsmonat ohne Angabe von Gründen gekündigt werden könne. Allerdings werde dann ein Kündigungsentgelt von einem Monatsbetrag verrechnet. Bei Vorliegen von bestimmten Gründen – etwa bei einem Umzug von Österreich in das Ausland – kann das Ticket während der gesamten Gültigkeitsdauer ohne Kündigungsentgelt gekündigt werden. Leider stehe tariflich die außerordentliche Kündigung bei einer Nichtnutzung wegen des Hochwassers nicht zu, erklärte die apf.

Hier finden Betroffene Hilfe

Deshalb rät die Organisation allen Betroffenen nachzuweisen, dass sie für ihre regelmäßigen Fahrten auf eine gesperrte Strecke angewiesen sin, etwa durch Angabe der Wohn- und Arbeitsadresse oder der bisherigen Nutzung des Klimatickets. Damit könnte unter Umständen eine anteilige Rückforderung beantragt werden. Die Entscheidung darüber liege aber letztlich bei den zuständigen Unternehmen. Für das Klimaticket Österreich ist das One Mobility, für das regionale Klimaticket der jeweilige Verkehrsverbund.

Die zweite Variante wäre die Kündigung des Klimatickets, solange die Nutzung kaum möglich ist und der Neuabschluss, sobald die beanspruchte Strecke wieder genutzt werden kann. Da betont die apf, dass hier auf eine Kulanzlösung der zuständigen Unternehmen gehofft werden muss.

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Ansprechpartner

Die Organisation rät den Pendlerinnen und Pendlern, die stark von den Streckensperren im Zuge des Hochwassers betroffen sind, sich zeitnah an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu wenden und eine Kulanzregelung zu beantragen oder gegebenenfalls das Klimaticket für die Dauer der Streckensperre zu kündigen. Sollte keine Einigung erzielt werden, können sich betroffene Kundinnen und Kunden auch an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden, die in solchen Fällen vermitteln kann.

Für Fahrgäste mit Einzelfahrscheinen gelten weiterhin die üblichen Entschädigungsregelungen bei Verspätungen: Ab einer Verspätung von einer Stunde können 25 Prozent des Fahrpreises zurückgefordert werden, ab zwei Stunden 50 Prozent, sofern die Verspätung nicht bereits vor Ticketkauf bekannt war.

Erst vor wenigen Tagen wurde aus dem Klimaschutzministerium verkündet, dass das Klimaticket Österreich erstmals die 300.000er-Marke geknackt hat. (apa/mcf)

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