Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen hat vor Gericht einen Sieg gegen den Tickethändler CTS Eventim errungen: Für das Selbstaudrucken von Konzertkarten darf künfitig keine Gebühr mehr anfallen.

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Der Online-Tickethändler CTS Eventim darf seinen Kunden das Selbstausdrucken von Konzertkarten nicht in Rechnung stellen. Eine pauschale Gebühr in Höhe von 2,50 Euro sei unzulässig, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen. Aus deren Sicht betrifft das Urteil auch weitere Anbieter auf dem Markt, die pauschal Geld dafür verlangen, wenn ihre Kunden die Tickets am eigenen Drucker ausdrucken. "Das Urteil schiebt der Unsitte einiger Anbieter einen Riegel vor, Verbrauchern mit Extra-Gebühren zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen", teilten die Verbraucherschützer am Donnerstag mit.

Eventin will Urteil umsetzen

Eventim hatte bis zuletzt 2,50 Euro für die Option verlangt. "Wir nehmen das Urteil des BGH zur Kenntnis und werden dieses umsetzen", teilte das Unternehmen am Donnerstag mit.

Bis die Urteilsbegründung bekannt sei, werde der Service weiterhin zur Verfügung stehen, ohne dass Zusatzgebühren verlangt würden. Nach Angaben von Marktteilnehmern werden in Deutschland rund zehn Prozent aller Konzertkarten ausgedruckt. In Skandinavien liegt der Anteil demnach bei rund der Hälfte.

Mit Live-Veranstaltungen und dem Verkauf von Online-Tickets hat der Händler und Veranstalter CTS Eventim seinen Umsatz in den ersten sechs Monaten dieses Jahres um 24 Prozent auf 606,6 Millionen Euro gesteigert, wie er am Donnerstag mitteilte.

Unterm Strich stieg der Gewinn um 19 Prozent auf 112,8 Millionen Euro. Die CTS Eventim AG & Co. KGaA hat ihren Sitz in München und die Hauptverwaltung in Bremen.


  © dpa

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