Kosten für Renovierungen können vom Vermieter steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es gibt allerdings eine Einschränkung.
Renovierungen kosten Geld. Die Ausgaben können vom Vermieter allerdings steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden - mit einer Einschränkung.
Innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung der Immobilie müssen Käufer größere Ausgaben dieser Art als sogenannte Anschaffungskosten verbuchen.
Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Das bedeutet: Eigentümern werden die Ausgaben dann nicht direkt bei der Steuer abgezogen, sondern sie müssen diese über die Nutzungsdauer abschreiben.
Renovierungskosten: Vorsicht bei der Berechnung des Grenzbetrages
Diese Einschränkung gilt immer dann, wenn die Kosten für Instandsetzung und Modernisierung in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. "Vorsicht ist bei der Berechnung des Grenzbetrages angebracht", gibt BVL-Geschäftsführer Erich Nöll zu bedenken. "Denn bei den Anschaffungskosten müssen die anteiligen Kosten für Grund und Boden herausgerechnet werden."
Außerdem kommt es stets auf den Zeitpunkt der Renovierungsarbeiten an und nicht auf das Datum der Bezahlung. Das heißt, wenn die Arbeiten innerhalb der Dreijahresfrist erbracht werden, sind diese Kosten bei der Berechnung des Grenzbetrages bereits einzubeziehen. Und zwar auch, wenn sie erst nach Ablauf des Drei-Jahreszeitpunktes bezahlt werden.
Arbeitsbeginn innerhalb der Frist, Arbeitsende danach?
Und was ist, wenn die Arbeiten innerhalb der Frist beginnen, aber erst nach Ablauf abgeschlossen werden? Dann sind die Kosten der Arbeiten einzubeziehen, die innerhalb der Dreijahresfrist ausgeführt wurden.
Auf der anderen Seite sind geleistete Vorauszahlungen auf Arbeiten, die erst nach Ablauf der Frist erledigt werden, voll als Werbungskosten abziehbar. (dpa/tmn/wag)
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