München/Berlin - Ein positiver Corona-Selbsttest reicht als Entschuldigung aus, um einer Hauptverhandlung bei Gericht als Angeklagter fernzubleiben. Konkrete Symptome müssen dafür nicht angegeben werden, ein offizielles Testergebnis braucht es ebenfalls nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 206 StRR 286/22) weist das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" hin.

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Das Landgericht München I wertete das Fernbleiben eines Angeklagten aufgrund eines positiven Schnelltests als unentschuldigt, obwohl der Verteidiger des Mannes das Gericht am Morgen der geplanten Hauptverhandlung rechtzeitig darüber informierte. Bis zur geplanten Sitzung, etwa eineinhalb Stunden später, sollte der Angeklagte das Ergebnis eines offiziellen Schnelltestzentrums nachreichen. Weil der Angeklagte der Aufforderung des Gerichts nicht bis zur vorgegebenen Frist nachkam, verwarf das Gericht die Berufung gegen dessen Verurteilung.

OLG urteilt anders

Zu Unrecht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht später feststellte. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung rechtfertigten eine Verwerfung der Begründung nicht. Denn wenn die Behauptung korrekt sei, sei eine Infektionsgefahr für Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit nicht auszuschließen.

Vielmehr habe das Gericht dem Entschuldigungsgrund im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen. Da der Angeklagte dabei keine Mitwirkungspflicht habe, könne die Begründung auch nicht mit dem Verweis auf die fehlende Mitwirkung verworfen werden, so die Richter.   © dpa

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