Berlin - Mit der Familie am einen Ort wohnen, für die Arbeit einen zweiten Haushalt woanders führen - das gibt es. Die sogenannte doppelte Haushaltsführung kann in der Regel sogar in der Steuererklärung angeführt werden. Voraussetzung dafür: Die doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, "das heißt, der Arbeitnehmer arbeitet an einem Ort, der weit von seinem Hauptwohnsitz entfernt ist", so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Doch was genau bedeutet "weit entfernt"? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Münster auseinandergesetzt (Az. 1 K 1448/22 E).
Als anstrengend empfundener Arbeitsweg reicht nicht aus
Der konkrete Fall: Ein Steuerzahler hatte seinen Hauptwohnsitz in einem Ort, der 30 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt lag. Mit Berufsverkehr dauerte die Fahrt mit dem Pkw dorthin fast eine Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sogar über zwei Stunden. Darum mietete er eine Zweitwohnung in der Nähe seiner Arbeit - und wollte die Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Das Finanzgericht Münster entschied aber, dass eine Entfernung von 30 Kilometern und eine Fahrtzeit von unter einer Stunde für den Steuerzahler zumutbar seien und der Zweitwohnsitz demnach nicht notwendig sei. Dass die Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich länger dauert, war für das Gericht unerheblich, da der Mann nicht darlegen konnte, diese tatsächlich zu nutzen. Im Gegenteil: Er nutzte seinen Firmenwagen sogar für den Weg von einem Kilometer zwischen der Zweitwohnung und seiner Arbeitsstätte.
Die Kosten für den zweiten Wohnsitz wurden steuerlich also nicht anerkannt - das subjektive Empfinden eines anstrengenden Arbeitswegs genügte dem Gericht hier nicht.
Diesen Richtwert sollten Sie kennen
Und was bedeutet das Urteil? Eine Mindestentfernung von 50 Kilometern zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz ist ein geeigneter Richtwert. "Dann unterstellt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen, dass sich der Hauptwohnsitz außerhalb des Beschäftigungsortes befindet", erklärt Karbe-Geßler.
Gut zu wissen: Eine doppelte Haushaltsführung wird außerdem nur dann anerkannt, wenn der Steuerzahler den Unterhalt für den Hauptwohnsitz selbst trägt und mitgestaltet - es zählt also nicht, etwa nur bei den Eltern gemeldet zu sein. © Deutsche Presse-Agentur