Bremen/Frankfurt - Wenn der Baum vor dem eigenen Grundstück im Minutentakt Blätter abwirft, können Anwohner im Herbst schon mal ins Schwitzen kommen. Denn sie sind für die gefahrlose Nutzung des Gehwegs verantwortlich - also auch für die Beseitigung des rutschigen Herbstlaubs. Verkehrssicherungspflicht lautet das Stichwort. Wer der Pflicht nicht nachkommt, kann dafür teuer bezahlen, wenn ein Passant stürzt.
"Die Geschädigten können Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen", sagt Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Haftbar gemacht wird in der Regel der Eigentümer, vor dessen Grundstück sich der Gehweg befindet.
Doch auch Mieter können verpflichtet sein, angrenzende Bürgersteige laub- und gefahrfrei zu halten. Dann nämlich, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Räum- und Streupflicht durch einen Zusatz im Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Beauftragen Eigentümer für die Gehwegräumung ein Unternehmen, liegt die Verkehrssicherungspflicht bei diesem.
Bei Bedarf sollten Anwohner täglich kehren
Die generelle Regelung lautet, dass Gehwege wochentags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr risikolos passierbar sein müssen. Aktuellere Rechtsprechung weicht jedoch von dieser Regelung ab. Das Landgericht Berlin hat 2005 geurteilt (Az. 13 O 192/03), dass es ausreicht, das Herbstlaub alle sechs Tage zu beseitigen. Verbraucherschützer Stecher empfiehlt die Wege bei Bedarf trotzdem täglich zu kehren - zum Schutz der Mitmenschen.
Achtung: Das Laub darf nicht einfach vom Gehweg auf die Straße gekehrt werden, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Auch im nächsten Wald, Gully oder Rinnstein hat das Grünzeug nichts verloren. Stattdessen sollten die Blätter in die Biotonne, auf den eigenen Komposthaufen oder zur nächsten Deponie.
Eigentümer selbst genutzter Immobilien und Mieter können sich vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht durch eine Privathaftpflichtversicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet braucht dazu eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
Verkehrssicherungspflicht gilt nicht auf allen Wegen
Übrigens: Die Verkehrssicherungspflicht gilt zwar für Wege vor einem Haus oder einer Wohnung. Für untergeordnete Nebenwege, zum Beispiel zu Hintereingängen, gilt sie aber nicht. Das zeigt ein aktueller Beschluss (Az. 17 W 17/22) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt auf das der ADAC verweist.
Eine Frau hatte von ihrem Nachbarn Schadenersatz gefordert, nachdem sie auf dessen Grundstück ausgerutscht war und sich schwer verletzt hatte. Sie nutzte, um in dessen Haus zu gelangen, einen hinter dem Gebäude liegenden Pfad, der zur Terrasse des Hauses führte. Der Nachbar verweigerte die Zahlung, woraufhin die Frau klagen wollte und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellte. Das OLG wies den Antrag ab. Nach Ansicht der Richter war keine Erfolgsaussicht gegeben.
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