Neustadt - Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Wem für die Betreuung des eigenen Nachwuchses Kosten entstehen, der kann diesen Aufwand unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Mit Beginn des Jahres 2025 ist der maximal absetzbare Aufwand gestiegen - und zwar um 800 auf nun 4.800 Euro, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.

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Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung: Der Nachwuchs darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es muss eine Rechnung über die Kinderbetreuungskosten vorgelegt werden können, die stets unbar beglichen worden sein muss. Nur wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen kann, können die Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus abgesetzt werden. Dafür muss die Behinderung aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.

Sorgeberechtigte tragen die Kosten in die "Anlage Kind" der Einkommensteuererklärung ein. Finanzämter berücksichtigen 80 Prozent der angegebenen Aufwendungen - höchstens aber bis zu einem Betrag von 6.000 Euro, weil dann die maximal erreichbare Steuerersparnis von 4.800 Euro für die Betreuungskosten erreicht ist.

Übrigens: Wer seinen Nachwuchs lieber in die Obhut von Verwandten - etwa Großeltern oder Geschwistern - gibt, kann zum Beispiel auch deren Bezahlung oder zumindest deren Fahrtkosten bis zu einer Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer für die Betreuung absetzen. Die getroffenen Regelungen sollten dann aber schriftlich nachweisbar und geregelt sein - etwa mit Hilfe einer Arbeitsvereinbarung, rät die VLH.  © Deutsche Presse-Agentur

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