Potsdam (dpa/tmn) - Egal ob vergessen oder verloren - wer einen Schlüsseldienst beauftragt, eine verschlossene Tür zu öffnen, muss für diese Leistungen auch bezahlen. Ärgerlich aber ist: Mitunter langen die Firmen kräftig zu.

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Das müssen Betroffene nicht klaglos hinnehmen, erklärt die Verbraucherzentrale Brandenburg. Drei Tipps für Verbraucher:

- Kosten verabreden: Wer mit dem Schlüsseldienst einen Werkvertrag abschließt, aber keine Vereinbarung über den Lohn getroffen hat, muss keine überhöhten Rechnungen bezahlen. Der Unternehmer hat nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung, befand das Amtsgericht Lingen (Az.: 4 C 529/16). Zu deren Ermittlung kann die Preisempfehlung des entsprechenden Fachverbands herangezogen werden. Verbraucher sollten nach einem verbindlichen Komplettpreis für die Türöffnung fragen und wenn möglich einen Festpreis vereinbaren.

- Zuschläge prüfen: "Sofortzuschläge", "Bereitstellungszuschläge" oder "Spezialwerkzeugkosten" - Extrakosten wie diese sind nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 31 C 63/98-44) nicht erlaubt. Zulässig sind Zuschläge nur außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Kunden sollten daher jeden Posten der Rechnung prüfen, bevor sie sie unterschreiben, raten die Verbraucherschützer.

- Betrag überweisen: Der Rechnungsbetrag muss nicht zwingend in bar beglichen werden. Wer nicht genügend Bargeld zur Verfügung hat, kann auf eine Zahlung per Rechnung bestehen. Gebühren für die Bearbeitung oder Buchung, wenn der Verbraucher nicht die Rechnung sofort in bar bezahlt, sind laut einem Urteil des Landgerichts Bremen unzulässig (Az.: 1 O 725/96).  © dpa

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