Karlsruhe (dpa) - Ein Grundstückseigentümer muss für Brandschäden am Nachbarhaus haften, die durch Arbeiten an seinem Dach entstanden sind. Das besagt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

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Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an, sagte die Vorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das sei zwar nicht neu, aber der Umgang mit dem nachbarrechtlichen Ausgleich mache in der Rechtsprechung immer wieder Probleme. (V ZR 311/16).

Im Jahr 2011 war ein Gebäude im historischen Zentrum von Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) nach Arbeiten am Flachdach abgebrannt. Der Handwerker hatte Heißklebearbeiten ausgeführt, dabei war ein Glutnest unter den Dachbahnen entstanden. Die Versicherung des ebenfalls beschädigten Nachbarhauses verlangte von den Erben der inzwischen gestorbenen Eigentümer fast 98 000 Euro. Beim insolventen Handwerker war nichts zu holen.

In den Vorinstanzen hatte die Versicherung keinen Erfolg. Jetzt muss das Oberlandesgericht Naumburg den Fall noch einmal verhandeln und über die Höhe des Anspruchs entscheiden.

Entscheidend sei der Anspruch auf einen nachbarrechtlichen Ausgleich ( Paragraf 906 BGB). Dieser ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück eine rechtswidrige Einwirkung - hier das Feuer - auf ein anderes Grundstück ausgeht, die der Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss und nicht unterbinden kann. Die Beeinträchtigung muss dabei auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgehen. In diesem Fall war das der Auftrag zur Reparatur des Daches an den Handwerker, der den Brand verursacht hat. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Auftraggeber bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt habe.

In der Verhandlung hatte der Anwalt der Beklagten argumentiert, dass die Auftraggeber ihre Sorgfaltspflichten erfüllt und deshalb keine Schuld an dem Feuer hätten.

Mithaftung bei Schäden durch Handwerker

Eine Haftung der Auftraggeber für Schäden kann sich wie im oben beschriebenen Fall aus dem Nachbarschaftsrecht ergeben.

Bei der Auswahl eines Handwerkers sollten Verbraucher aber in jedem Fall sorgfältig sein. "Grundsätzlich gilt zwar das Verursacherprinzip", erklärt Julia Berger von der Verbraucherzentrale Bayern in München. Demnach muss derjenige für den Schaden aufkommen, der ihn angerichtet hat. Allerdings müsse der Auftraggeber eine gewisse Sorgfalt bei der Auswahl walten lassen. Hat er diese Pflicht vernachlässigt, muss er im schlimmsten Fall damit rechnen, in Mithaftung genommen zu werden.

Der Handwerker oder die Firma sollten nicht nur über nötige Fachkenntnisse verfügen, sondern zum Beispiel über entsprechende Versicherungen. Mit der Auftragsvergabe an den Handwerker ist zwischen ihm und dem Auftraggeber ein Werkvertrag zustande gekommen. Damit ist die Fachfirma nicht nur verpflichtet, die vereinbarte Leistung zu erbringen, sondern muss auch das Eigentum des Auftraggebers pfleglich behandeln.  © dpa

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