Patchworkfamilien sind schon lange keine Seltenheit mehr. Sie sollten sich jedoch rechtzeitig mit der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen. Die orientiert sich nämlich an der traditionellen Familienform.
Vater, Mutter, Kind: Die traditionelle Familienform gibt es zwar noch, sie ist aber schon lange nicht mehr die einzig existierende. Beim Erbrecht wurde dieser Umstand allerdings bislang nicht berücksichtigt. Patchworkfamilien sollten sich deshalb mit dem Thema beschäftigen.
Das gesetzliche Erbrecht ist an der traditionellen Familienform orientiert, die aus einem verheirateten Ehepaar mit gemeinsamen Kindern besteht, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Allerdings gibt es Möglichkeiten, das Erbe nach den eigenen Wünschen zu gestalten.
Stiefkinder sind zunächst ausgeschlossen
Grundsätzlich gilt: Stiefkinder sind vom Erbe zunächst einmal ausgeschlossen. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge können nur leibliche und adoptierte Kinder das Erbe oder den Pflichtteil beanspruchen. Soll das Stiefkind gleichberechtigt zum eigenen Kind erben, können Ehepaare entsprechende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament festhalten.
Das Berliner Testament etwa ermöglicht Ehegatten, sich gegenseitig als Alleinerben und alle Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben einzusetzen. Ist das Paar nicht verheiratet, können mittels Einzeltestamenten oder eines notariellen Erbvertrags Vorkehrungen getroffen werden. Auch eine Adoption kann ein Stiefkind in gleicher Weise wie ein leibliches Kind am Erbe teilhaben lassen. (spot/dpa)
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