Berlin - Im digitalen Zeitalter gibt es zahlreiche Möglichkeiten, online Geld zu verdienen. Ob durch cleveres Affiliate-Marketing, kreativen User-generated content (UGC), geschicktes Handeln auf Verkaufsplattformen oder das Anbieten von Designdienstleistungen – die Wege zum Nebenverdienst sind vielfältig. Doch was viele Entrepreneure übersehen: Auch im Internet gilt das Steuerrecht, und der Fiskus interessiert sich durchaus für diese Einkommensquellen.
Dabei sind gelegentliche Verkäufe im Netz in der Regel kein Grund zur Sorge. Bei regelmäßigen Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit heraus kann die Behörde aber eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen. Das kann dann wiederum eine Steuerpflicht nach sich ziehen, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Für Kleinanzeigen, Ebay, Vinted und Co. gibt es Grenzen
Bei privaten Veräußerungsgeschäften - zum Beispiel bei Ebay, Vinted und Co. - gilt hierbei eine Grenze von 1.000 Euro Gewinn pro Jahr. Sonstige Nebeneinkünfte müssen Arbeitnehmer bis zu einer Grenze von 410 Euro pro Jahr nicht erklären. "Wer diese Freigrenzen überschreitet, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern diese Pflicht nicht ohnehin schon bestand", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Grundsätzlich gilt: Von einem Gewerbe spricht man erst, wenn Produkte wiederholt verkauft und nachgekauft werden. UGC-Creator müssen hingegen in der Regel ein Gewerbe anmelden und ein Gewerbeschein beim örtlichen Gewerbeamt beantragen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Tätigkeit dabei möglichst allgemein zu beschreiben - zum Beispiel als Online-Marketing, da eine möglichst breite Tätigkeitsbeschreibung später für mehr Flexibilität sorgt. Kostenpunkt dafür: 15 bis 65 Euro.
Diese Freibeträge gelten
Ab der Anmeldung sind Gewerbetreibende zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, in der sie Einnahmen und Ausgaben genau dokumentieren müssen. Bei Umsätzen unter 22.000 Euro kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, wodurch keine Umsatzsteuer fällig wird. Auf gewerbliche Gewinne ist jedoch Gewerbesteuer zu zahlen. Aber auch hier gibt es einen Freibetrag - er liegt bei 24.500 Euro.
Werden lediglich Designentwürfe unter Abtretung der Nutzungs- beziehungsweise Urheberrechte angeboten, kann das noch als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden, sodass gar keine Gewerbesteuer anfällt. Sobald damit aber weitere gewerbliche Tätigkeiten aufgenommen werden, zum Beispiel der Verkauf von Kleidung, entsteht im Rahmen der sogenannten Abfärberegelung wiederum eine Gewerbesteuerpflicht, so der Bund der Steuerzahler. © Deutsche Presse-Agentur
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