Karlsruhe - Ein Vorsorgebevollmächtigter ist zur rechtlichen Vertretung eines Vollmachtgebers verpflichtet, nicht aber zur persönlichen Betreuung. Zumindest nicht, sofern in der Vollmacht keine expliziten Regelungen enthalten sind. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az: XII ZB 212/22) hervor.

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Das bedeutet: Bevollmächtigte müssen die notwendigen Hilfen nicht selber leisten, sondern nur besorgen. Es ist also nicht ihre Aufgabe, den Vollmachtgeber zu pflegen oder ihm im Alltag persönlich zu assistieren. Sie sind allerdings zu regelmäßigem persönlichen Kontakt verpflichtet.

Die Auswahl des Bevollmächtigten obliegt allein dem Vollmachtgeber. Die Entscheidung kann nur angefochten werden, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht zum Wohl des Vollmachtgebers ausüben kann oder will.  © dpa