Berlin (dpa/tmn) - In Baden-Württemberg inzwischen bei fast jedem Neubau Pflicht, in anderen Bundesländern noch freiwillig: die Installation einer Solaranlage auf dem Dach des Eigenheims. Doch egal wie: Wer durch die Anlage Einnahmen erwirtschaftet, muss Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.
"Der Eigentümer der Anlage kann entsprechend aus den Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung aber auch Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Nur Vorsicht: Der Vorsteuerabzug gilt nicht für alle Aufwendungen, die mit der Anlage in Verbindung stehen.
Dachreparatur steht nicht in Verbindung mit Solaranlage
In einem konkreten Fall hat das Finanzgericht Nürnberg (Az. 2 K 826/20) geurteilt, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann. Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt.
Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren. Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzgericht lehnte, wie das Finanzamt zuvor, die Voranmeldung ab. Berücksichtigt wurde nur ein Teil der Vorsteuer. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 Prozent privat nutzt, konnten nur zehn Prozent der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden.
"Die Vorsteuer aus den Rechnungen kann dann nicht im vollen Betrag von dem Unternehmer abgesetzt werden, wenn die Reparatur auch teilweise dem privat genutzten Bereich zugutekommt", sagt Karbe-Geßler. Irrelevant ist, dass die Schäden am Dach ausschließlich durch die Installation der Photovoltaikanlage entstanden sind. Das führt allein noch nicht dazu, dass von einer ausschließlich unternehmerischen Nutzung bei der Reparatur auszugehen ist. Gegen das Urteil wurde Revision erhoben.
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