Berlin - Der Frühling ist der perfekte Zeitpunkt, um Arbeiten am Haus durchzuführen. Doch wollen Eigentümer ein älteres Gebäude renovieren, müssen sie unter Umständen mit Asbest rechnen.

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Entscheidend ist, wie alt die Immobilie ist. "Betroffen sind alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet wurden", so die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Hier könne sich Asbest sowohl in den Baustoffen als auch in der Bausubstanz befinden.

Eine neu gefasste Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die im Dezember 2024 veröffentlicht wurde, erhöht der BG Bau zufolge die Anforderungen an den Umgang mit Asbest. Dabei geht es in erster Linie darum, Handwerker und Firmen besser vor den Gefahren zu schützen.

Doch die Verordnung hat auch Auswirkungen auf private Bauherren. Eines vorweg: Ein Sanierungsgebot für asbesthaltige Bauprodukte gibt es nicht. Aber was gilt, wenn man sein Haus in Eigenregie renovieren oder sanieren will? Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Wann ist Asbest eine Gefahr für die Gesundheit?

Das Problem: Asbestfasern können sich in der Lunge festsetzen und Asbestose sowie Krebs verursachen, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefährlich werden diese Fasern, wenn sie in die Atemluft gelangen - was etwa bei Renovierungen oder Sanierungen passieren kann.

"Solange Asbest fest verbaut ist, geht von dem Stoff grundsätzlich keine Gefahr aus. Erst bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien wie Bohren, Sägen oder Schleifen können Asbestfasern freigesetzt und zur Gesundheitsgefahr werden", heißt es von der BG Bau.

Daher sollten Eigentümer, die ein älteres Haus renovieren oder umbauen wollen, zunächst das Baujahr der Immobilie überprüfen. Neben dem Alter ist aber auch entscheidend, wie tief man in die Bausubstanz eingreifen will.

Arbeiter in Schutzkleidung entfernt asbestbelasteten Kleber
Fachmann entfernt PVC-Fliesen sowie Kleber: Auch in Böden kann Asbest stecken. © dpa / Markus Scholz/dpa-tmn

Wie erkennt man überhaupt Asbest und asbesthaltige Produkte?

Asbest hat eine faserige Struktur und ist grünlich bis grau. Allerdings lassen sich asbesthaltige Produkte laut BG Bau oft schwer eindeutig erkennen oder identifizieren.

Zahlreiche Bauprodukte können davon betroffen sein: Denn früher wurde Asbest etwa in Fliesenklebern, Putzen, Kitten und Spachtelmassen eingesetzt. Insofern ist neben dem Alter der Immobilie auch entscheidend, wann verwendete Materialien dort eingebaut wurden.

Was sind typische Fundstellen im Haus?

Asbesthaltige Baustoffe findet man in Gebäuden typischerweise etwa:

  • in Böden aus Floor-Flex-Platten oder Cushion-Vinyl-Platten
  • in Wänden und Decken - denn hier gibt es Fliesenkleber, Spachtelmassen, asbesthaltige Putze und Anstriche
  • in Dächern, die etwa aus Asbestzementprodukten wie Wellplatten, Dachschindeln und Fassadenelementen bestehen
  • in Dachunterspannungen, Isoliermaterialien und Holzunterkonstruktionen
  • in Installationen - denn hier steckt Asbest in Dichtungen, Heizungsanlagen und an Rohrleitungen
  • an Fensterbänken aus Asbestzement oder Fenstern, etwa durch den Fensterkitt
  • in Nachtspeicheröfen
  • in Brandschutztüren, Brandschutzklappen und -platten

Auf dem Lernportal der BG Bau können Privatpersonen ein Asbest-Haus erkunden. Das virtuelle Einfamilienhaus gibt Hinweise, wie man asbesthaltige Produkte in Gebäuden erkennen kann und wo der Baustoff vor dem nationalen Asbestverbot verbaut wurde. Die dort markierten Fundstellen können ein Anhaltspunkt sein, wo Bauherren im Haus vorsichtig sein und sich erst einmal Klarheit verschaffen sollten, bevor sie in die Bausubstanz eingreifen.

Was ist zu tun, wenn Bauherren dennoch auf Asbest stoßen?

Wer Asbest vermutet, sollte den betroffenen Bereich umgehend sichern und niemanden hineinlassen, rät Erik Stange vom Bauherren-Schutzbund (BSB). "Lüften ist zu vermeiden, da dies die Fasern aufwirbeln und verbreiten kann". Auch Bohr- oder Schleifarbeiten sollte man keinesfalls durchführen.

Wie sollten Bauherren bei einem Asbest-Verdacht vorgehen?

Sie sollten sich zunächst Gewissheit verschaffen. Wichtig zu wissen dabei: Asbest in Gebäuden lässt sich nur durch eine technische Erkundung zuverlässig identifizieren. Dafür "müssen Proben entnommen und analysiert werden", erklärt die BG Bau.

"Private Bauherren sollten vor Heimwerker-Tätigkeiten im Eigeninteresse eine entsprechende Voruntersuchung machen", rät Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). Das gilt Freitag zufolge insbesondere, wenn Staubfreisetzung droht, Bauteile zerstört, abgebrochen oder geschliffen werden müssen.

Dach mit Wellasbest
Früher wurde Asbest vielseitig eingesetzt - der Baustoff kann etwa auch in Wellblechdächern stecken. © dpa / Florian Schuh/dpa-tmn

"Wir empfehlen dringend, bei Asbest-Verdacht spezialisierte Fachbetriebe einzuschalten, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden", so Erik Stange. Sein Rat: "Holen Sie so bald wie möglich einen Sachverständigen, der Proben nimmt und analysiert." Falls die Experten den Asbest-Verdacht bestätigen, sollte eine zertifizierte Fachfirma die Sanierung übernehmen. Das gilt auch für die Entsorgung.

Ist das Renovieren in Eigenregie bei alten Gebäuden überhaupt noch möglich?

Es kommt darauf an, ob ein Asbest-Verdacht besteht oder nicht. "Arbeiten, bei denen die Gefahr droht, mit Gefahrstoffen wie Asbest in Kontakt zu kommen, sind nichts für Laien. Ist absehbar, dass bei den geplanten Tätigkeiten Asbest freigesetzt wird, müssen die Maßnahmen geschulte und qualifizierte Fachunternehmen übernehmen", so Holger Freitag.

Auch Stange betont: "Wir raten grundsätzlich davon ab, asbesthaltige Materialien selbst zu bearbeiten. Da schon geringste Fasermengen schwerwiegende Gesundheitsrisiken bergen".

Will jemand dennoch eigenständig arbeiten, seien umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören laut Stange:

  • eine Atemschutzmaske mit P3-Filter
  • ein Einwegschutzanzug der Schutzklasse Typ 5/6
  • chemikalienresistente Handschuhe

Zudem müsse "der Arbeitsbereich abgeklebt und möglichst staubfrei gehalten werden. Spezielle HEPA-Staubsauger sind notwendig, um Asbeststaub sicher aufzunehmen", so Stange.

Was ändert sich nun durch die Gefahrenstoffverordnung?

In erster Linie geht es um wichtige Anpassungen für Bauunternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten, schreibt der Verband Wohneigentum. Diese Betriebe sind dazu verpflichtet, vor Baumaßnahmen Erkundungen anzustellen.

Zentraler Punkt sei dabei ein sogenanntes Ampel-Modell. Es soll Risiken einstufen, etwa bei der Sanierung einer Bestandsimmobilie, und entsprechende Schutzmaßnahmen vorgeben - je nach Umfang der Asbestbelastung.

Bislang waren Tätigkeiten mit Asbest laut BG Bau grundsätzlich verboten. Nur für definierte Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - kurz ASI-Arbeiten - gab es Ausnahmen von diesem Tätigkeitsverbot.

Durch die Gefahrenstoffverordnung, die seit Dezember 2024 besteht, werden demnach zusätzlich zu solchen ASI-Arbeiten Tätigkeiten mit Asbest zur "funktionalen Instandhaltung" baulicher Anlagen legalisiert, so die BG Bau. Das bedeutet, Arbeiten wie etwa das Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigem Putz zur Verlegung einer Elektroleitung, die bislang formal nicht zulässig waren, dürfen nun mit entsprechenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Für Privatpersonen ändert sich laut BG Bau durch die Verordnung Folgendes: Sie sind verpflichtet, bei bestimmten Arbeiten die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren. Und sie müssen Firmen, bevor diese tätig werden, über mögliche Gefahrstoffe informieren.

Und was bedeutet dies konkret für Laien?

"Die neue Gefahrstoffverordnung verpflichtet private Bauherren erstmals dazu, sich einen Überblick über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zu verschaffen", so Holger Freitag. Und zwar, bevor ein Unternehmen mit den Tätigkeiten beginnt.

Dafür müssen Bauherren alle Unterlagen zu baulichen oder technischen Anlagen, soweit der Aufwand zumutbar ist, beschaffen, so Freitag.

Der Verband Wohneigentum erklärt, was mit "zumutbaren Aufwand" gemeint ist: Wenn die Informationen "nicht nach Sichtung der vorhandenen Auftrags- oder Bauunterlagen vorliegen", müsse man durchaus beim zuständigen Bauamt anfragen, "aber nicht bei sämtlichen Voreigentümern oder jemals an dem Objekt arbeitenden Unternehmen".

Speziell mit Blick auf Asbest bedeutet dies: "dass Bauherren mindestens das Baujahr ermitteln und mitteilen müssen. Ist das Objekt zwischen 1993 und 1996 erbaut worden, sollte man am besten das genaue Datum des Baubeginns herausfinden", erklärt Freitag.

Wer alte Rechnungen von Renovierungen aufbewahrt hat, könne der BG Bau zufolge damit leichter nachweisen, ob diese nach dem Tag des nationalen Asbestverbotes ausgeführt worden sind. Und so feststellen, ob das im Arbeitsbereich verbaute Material möglicherweise bereits asbestfrei ist. Diese Informationen seien für beauftragte Bauunternehmen essenziell.

"All diese Informationen müssen sie dann dem ausführenden Unternehmen vor Veranlassung von Tätigkeiten zur Verfügung stellen", erklärt Freitag.

"Ist man zeitlich im Fall von Asbest nicht klar auf der sicheren Seite, kann so eine Voruntersuchung mit belastbaren Ergebnissen nur eine entsprechend geschulte sachverständige Person durchführen", so der VPB-Vertrauensanwalt.  © Deutsche Presse-Agentur