Düsseldorf/Münster - Wenn ein naher Angehöriger stirbt, ist es oft schwierig, einen klaren Gedanken zu fassen. Denn in Zeiten der Trauer gibt es vermeintlich Wichtigeres als Bürokratie. Doch es gibt Dinge, die besser nicht auf die lange Bank geschoben werden sollten. Hier erfahren Sie, was nacheinander zu tun ist.
1. Hausarzt verständigen
Ist Ihr Angehöriger zu Hause gestorben, sollten Sie umgehend den behandelnden Hausarzt verständigen. Dieser muss den Tod des Verstorbenen bescheinigen. Ohne den Totenschein kann das zuständige Standesamt die Sterbeurkunde nicht ausstellen, die zum Beispiel zur Anmeldung der Beerdigung notwendig ist.
"Beim Sterbeort im Krankenhaus oder in einer Pflegeeinrichtung übernimmt in der Regel die Einrichtung das Organisatorische", sagt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter.
2. Bestattungsinstitut beauftragen
Als nächsten Schritt sollten Sie ein Bestattungsinstitut beauftragen. In der Regel sei das Aufgabe der nächsten Angehörigen, sagt Herrnberger. Also etwa des Ehepartners oder des eingetragenen Lebensgefährten, gefolgt von Kindern und Eltern.
Hat der Verstorbene selbst entsprechend vorgesorgt und frühzeitig ein Bestattungsinstitut ausgewählt, ist dieser Schritt einfacher. Wenn nicht, könnten Empfehlungen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis bei der Wahl des Bestatters helfen, sagt Herrnberger. "Man kann auch verschiedene Bestatter anrufen oder Termine machen und sehen, bei wem man sich am besten aufgehoben fühlt." Auf der Webseite des Bundesverbands Deutscher Bestatter etwa finden Sie eine Auswahl an Bestattern in Ihrer Nähe.
Vielen weitere organisatorische Dinge, wie zum Beispiel die Beantragung der Sterbeurkunde und die Anmeldung der Beerdigung, kann der Bestatter Ihnen abnehmen.
Übrigens: Selbst, wenn Sie einen Bestatter beauftragt haben, können Sie in Ruhe von Ihrem Angehörigen Abschied nehmen. "Sie haben je nach Bundesland zwischen 24 und 36 Stunden Zeit, bis eine Überführung durchgeführt sein muss", sagt Elke Herrnberger. Sogar eine Aufbahrung zu Hause sei daher denkbar.
3. Die wichtigsten Dokumente zusammenstellen
Nun gilt es, die wichtigsten Dokumente zusammenzustellen. Dazu gehören Personalausweis oder Reisepass, die Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder ein Scheidungsurteil (je nach Familienstand). Ein Bestatter kann auch hierbei unterstützen - selbst wenn wichtige Dokumente abgelaufen sind oder gänzlich fehlen und Ersatzdokumente beschafft werden müssen.
Außerdem sind in der Folge auch diese Unterlagen wichtig: die Krankenkassenkarte, die Rentennummer, Dokumente zur Betriebsrente und ein womöglich vorhandenes Testament. Gibt es eine Bestattungsvorsorge, eine Sterbegeldversicherung, eine Lebensversicherung oder sonstige Verfügungen, so sollten auch diese Dokumente herausgesucht werden.
4. Bestattung organisieren
Geht es an die Organisation der Bestattung, lautet die wichtigste Frage: Hat der Verstorbene eine Bestattungsvorsorge hinterlassen? Ansgar Beckervordersandfort zufolge ist das für Hinterbliebene eine große Erleichterung, weil sie Trauernden viele Entscheidungen abnimmt. Beckervordersandfort ist Rechtsanwalt und Notar und gehört dem geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins an.
In dem Dokument könnte der Verstorbene zu Lebzeiten noch festgelegt haben, wo und wie er beerdigt werden möchte, welche Trauergäste informiert werden sollten und welcher der Wunschbestatter ist. Sogar die Kosten für die Bestattung könnten dann bereits beim gewählten Bestattungsinstitut hinterlegt worden sein.
Wichtig: Bestattungswünsche sollten nie im Testament formuliert werden. Denn das Testament wird in der Regel erst nach der Beisetzung eröffnet. "Dann ist es zu spät, alle Entscheidungen sind gefällt", sagt Elke Herrnberger.
Gibt es keine Bestattungsvorsorge oder Bestattungsverfügung, ist es an den Hinterbliebenen, all diese Dinge zu entscheiden. Möglicherweise hat der Verstorbene Wünsche bezüglich seiner Bestattung geäußert, die dann berücksichtigt werden sollten.
5. Haushalt und Tiere versorgen
Hat der Angehörige einen eigenen Haushalt geführt, sollten Sie die Haustiere und Pflanzen versorgen, den Briefkasten leeren, bei der Post einen Nachsendeauftrag stellen, die Fenster schließen, den Kühlschrank leeren, Strom, Gas und Wasser abstellen beziehungsweise die Versorger informieren.
Hat der Verstorbene in einer Mietwohnung gelebt, sollte außerdem der Vermieter oder die Hausverwaltung über den Tod informiert werden.
6. Verträge, Abos und Mitgliedschaften kündigen
Über Kontoauszüge können Sie eine recht gute Übersicht über laufende Verpflichtungen erhalten, die nun enden sollten. Womöglich hat der Verstorbene auch einen Notfallplan hinterlassen, auf dem sämtliche Verbindlichkeiten aufgeführt sind.
Gekündigt werden sollten zum Beispiel Zeitungsabos, Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, Versicherungen sowie Telefon- und Mobilfunkverträge. In der Praxis sollte die Sterbeurkunde dafür ausreichen.
7. Das Erbe regeln
Beim zuständigen Nachlassgericht sollten Sie eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde sowie alle vorhandenen Testamente im Original einreichen. Das Nachlassgericht eröffne dann die Testamente und schicke diese als beglaubigte Kopie samt Protokoll über die Eröffnung an die in den Testamenten bedachten Personen sowie die gesetzlichen Erben, sagt Ansgar Beckervordersandfort.
Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag errichtet, können sich Erben mit der beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls als solche ausweisen und die Umschreibung von Konten und Immobilien auf sich beantragen. Existiert nur ein handschriftliches oder gar kein Testament müssen Erben dafür in der Regel einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen. Das geht üblicherweise beim Notar, der den Erbscheinantrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
"Gibt es mehrere Erben, muss dann noch die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt werden", sagt Ansgar Beckervordersandfort. Wer etwa befürchtet, dass der Nachlass überschuldet ist oder seine Erbenstellung durch Anordnungen im Testament beeinträchtigt wird, sollte sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Denn die Ausschlagung des Erbes ist nur innerhalb einer kurzen Frist möglich.
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