Am 29. September steht die Nationalratswahl an. Der Stimmzettel muss allerdings korrekt ausgefüllt werden, damit er auch gültig ist. Das gilt es zu beachten.
Mehr als 6,3 Millionen Menschen können bei der Nationalratswahl ihre Stimme abgeben. Damit diese auch zählt, muss der Stimmzettel im Wahllokal eindeutig ausgefüllt werden - das Kreuz bei einer Partei ist dabei zwar die Norm, aber nicht die einzig gültige Variante. Wer am 29. September verhindert ist, kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben.
Auf welche Art kann ich wählen?
Grundsätzlich wird im Wahllokal oder per Briefwahl gewählt. Im Vorfeld der Nationalratswahl schicken die Gemeinden Wählerinnen und Wählern eine "amtliche Wahlinformation" mit dem zuständigen Wahllokal und dessen Öffnungszeiten am Wahltag zu - dies ist bereits erfolgt. Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert ist, fordert eine Wahlkarte an - schriftlich ist das noch bis zum 25. September möglich. Die Beantragung ist auch direkt auf der Gemeinde bzw. dem Magistrat oder elektronisch möglich, Letzteres etwa mittels der elektronischen Signatur "ID Austria". Weitere Informationen zur Beantragung erhalten Sie online.
Die ausgefüllte Wahlkarte wird dann rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt - etwa, indem man sie in einen Briefkasten der Post einwirft. Die Adresse der Behörde ist bereits aufgedruckt, das Porto übernimmt der Bund.
Holt man die Wahlkarte persönlich bei der Gemeinde oder dem Magistrat ab, kann man sie auch dort ausfüllen und gleich wieder abgeben. Die Wahlkarte schließt aber auch die Wahl im Wahllokal nicht aus: Am Wahltag kann man damit in jedem beliebigen Wahllokal seine Stimme abgeben (oder auch die bereits ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte abgeben). Allgemeine Informationen zu den Wahlkarten und zur Briefwahl erhalten Sie online.
Was muss ich ins Wahllokal mitnehmen?
Wer im Wahllokal seine Stimme abgibt, muss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis dabei haben, um sich zu identifizieren. Nicht vorgelegt werden muss hingegen die "amtliche Wahlinformation". Allerdings wird empfohlen, sie mitzunehmen, um den Ablauf zu vereinfachen. Wer eine Wahlkarte beantragt hat, aber im Wahllokal seinen Stimmzettel ausfüllen will, muss diese dorthin unbedingt mitnehmen - und zwar unausgefüllt samt Inhalt.
Wie fülle ich den Stimmzettel richtig aus?
Im Wahllokal erhält man von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter den amtlichen Stimmzettel sowie ein leeres blaues Kuvert. Der Stimmzettel wird dann geheim in der Wahlkabine ausgefüllt, in das Kuvert gelegt und in die Wahlurne geworfen.
In der Wahlkabine markiert man in der Regel mit einem Kreuz die gewünschte Partei. Gültig ausgefüllt ist der Stimmzettel aber immer dann, wenn die gewählte Partei eindeutig gekennzeichnet ist. Die Stimme wird also auch gezählt, wenn die Partei angehakt statt angekreuzt ist oder alle Parteien bis auf eine durchgestrichen sind.
Zudem ist es möglich, Kandidaten oder Kandidatinnen der gewählten Partei Vorzugsstimmen zu geben. Dabei kann man maximal je eine Person aus der Regional-, Landes- und Bundesparteiliste wählen. In den dafür vorgesehenen Feldern trägt man dazu deren Namen oder deren Reihungsnummern ein, die sich aus den Parteilisten ergeben. Personen aus dem Regionalwahlkreis können am Stimmzettel angekreuzt werden.
Nicht möglich ist, eine Partei zu wählen und gleichzeitig Vorzugsstimmen für Personen aus einer anderen Partei zu vergeben. Dann erhält die gewählte Partei die Stimmen, die Vorzugsstimmen verfallen - Kreuzerl sticht Vorzugsstimme. Wird nur eine Vorzugsstimme vergeben, aber keine Partei angekreuzt, so entfällt die Stimme auf jene Partei, der diese Person angehört.
Wann ist ein Stimmzettel ungültig?
Der Gesetzgeber zeigt sich hier recht nachsichtig, ist die Stimme doch auch gültig, wenn das Wahlkuvert trotz gegenteiliger Aufforderung zugeklebt wird, der Namen eines Kandidaten im Zuge einer Vorzugsstimme falsch geschrieben, aber eindeutig zuordenbar ist, oder wenn Bemerkungen oder Zeichen dem Stimmzettel hinzugefügt werden.
Ungültig ist ein Stimmzettel, auf dem keine Partei und kein Bewerber genannt werden. Ebenfalls ungültig wählt man mit einem Stimmzettel, in dem mehr als eine Partei bezeichnet werden oder nicht erkenntlich ist, welche Partei gewählt werden sollte. Leere Wahlkuverts zählen genauso als ungültige Stimme wie Kuverts mit mehreren Stimmzetteln, die auf verschiedene Parteien lauten. Auch darf nur der amtliche Stimmzettel für die Nationalratswahl 2024 verwendet werden. (bearbeitet von ff) © APA
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