Unterhaltszahlungen an ältere Kinder oder die eigenen Eltern sind steuerlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Empfänger über ein ausreichendes Vermögen verfügt. Die Grenze liegt weiterhin bei 15.500 Euro, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Es gilt für den Elternunterhalt sowie für Unterhaltszahlungen an Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht. (Az.: VI R 21/21)

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Im Streitfall machte ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz in der Steuererklärung für 2019 Unterhaltszahlungen an ihren auswärts studierenden Sohn in Höhe von 10.537 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei hatten sie Ende 2028 schon 500 Euro für den Lebensunterhalt im Januar überwiesen. Auf dem Bankkonto des Sohns waren daraufhin am 1. Januar 2019 insgesamt 15.950 Euro.

Das Finanzamt lehnte den Steuerabzug ab, weil der Sohn über ein ausreichendes eigenes Vermögen verfügt habe. Der BFH bestätigte nun zwar, dass das sogenannte Schonvermögen in solchen Fällen bei 15.500 Euro liegt. Diese Schwelle sei zwar seit 1975 nicht mehr angehoben worden. Sie liege aber immer noch deutlich über dem steuerlichen Grundfreibetrag von 9168 Euro im Jahr 2019 oder 11.604 Euro heute beziehungsweise dem sozialrechtlichen sogenannten Notgroschen.

Dabei seien aber die aktuellen Unterhaltsleistungen hier der Eltern nicht in das Vermögen einzubeziehen. Ohne die für Januar 2019 schon gezahlten 500 Euro habe der Sohn Anfang 2019 ein Vermögen von 15.450 Euro gehabt. Daher sei die Schwelle von 15.500 Euro unterschritten und der Steuerabzug zulässig. Im Einzelnen erkannte der BFH allerdings nicht alle Zahlungen der Eltern an, immerhin aber knapp 8000 Euro.  © AFP

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