FPÖ-Obmann Herbert Kickl hat erneut ein Verfahren gegen den Verein "Plattform Österreich" gewonnen.

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Dabei ging es um ein via Youtube verbreitetes Video, in dem Kickl wegen seiner Selbstbezeichnung als "Volkskanzler" auch mittels eines Fotos zumindest indirekt mit Adolf Hitler verglichen wurde. Das Oberlandesgericht Wien hat nun eine Berufung des Vereins gegen ein Urteil des Handelsgerichts abgewiesen, mit dem dieser zur Unterlassung und zu Schadenersatz verurteilt wurde.

Der von Robert Luschnik - Ex-Bundesgeschäftsführer der Grünen und der NEOS und mittlerweile Klubdirektor der Pinken - betriebene Verein hatte vor den letzten Nationalratswahlen in einem mit "Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr" betitelten Video vor Kickl gewarnt. In dem Werk, das über einen Link auf Youtube abrufbar war, wurden Parallelen zwischen Adolf Hitler und Herbert Kickl gezogen. So wurde etwa eingangs in schwarz-weißem Bild ein Kriegsschauplatz aus dem Zweiten Weltkrieg gezeigt. In roter Frakturschrift war dort zu lesen "Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?". Im Anschluss war dann auf weißem Hintergrund in blauer Schrift "Projekt Volkskanzler" zu sehen, wobei in diesen Worten das Gesicht Kickls samt Schulterpartie eingeblendet wurde.

"Volkskanzler" reicht für Nationalsozialismus-Vergleich nicht aus

Das Handelsgericht kam in seinem Urteil unter anderem zum Schluss, dass das Video Kickl zweifellos mit dem Zweiten Weltkrieg, Nationalsozialismus und Adolf Hitler "in Verbindung" bringe. Dafür bestehe nach dem bisherigen Verhalten Kickls aber kein rechtfertigender Anlass, womit das Herstellen einer solchen Gedankenverbindung ehrenrührig, kreditschädigend und damit zu unterlassen sei. Dass der FPÖ-Chef selbst schon auch nationalsozialistisch verwendetes Vokabular ("Volkskanzler") benutzt habe, reiche nicht aus, ihn in einen direkten Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, Nationalsozialismus, Adolf Hitler und damit Massenmord zu stellen, so das Handelsgericht.

Das Oberlandesgericht verwies in seiner Urteilsbegründung großteils auf die Beurteilung des Erstgerichts. Ein ordentliches Rechtsmittel steht dem Verein nicht mehr zur Verfügung, eine entsprechende Revision wurde nicht zugelassen. (apa, bearbeitet von spl)  © APA