Ab 1. Jänner 2017 wird das Erbrecht in Österreich neu geregelt - beziehungsweise die Hinterlassenschaften des Verblichenen. Mit dem neuen Jahr tritt nämlich die seit 200 Jahren größte Reform des Landes in Kraft. Das betrifft aber nicht nur Erben, sondern auch alle, die ein Testament aufsetzen.

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Änderungen bei der Pflichtteilsberechtigung

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft den Pflichtteil eines Erbes. Künftig haben nämlich nur mehr die Nachkommen, eingetragenen Partner und Ehepartner eines Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Nicht mehr berechtigt sind damit Vorfahren, Urgroßeltern, Großeltern und Eltern, wie Rechtsanwalt Friedrich Nusterer gegenüber dem ORF bestätigte.

Für Lebensgefährten ändert sich ebenfalls etwas: sie haben zwar per se keinen Anspruch auf einen Pflichtanteil, allerdings erhalten sie ein außerordentliches Erbrecht, sofern es keine weiteren gesetzlichen Erben gibt. Die Bedingung: die Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt des Todes aufrecht sein und beide Teile müssen in den letzten drei Jahren vor dem Tod in einem Haushalt gelebt haben.

Pflichtteilsstundung

Bis dato gab es für Erben keine Möglichkeit, den Pflichtteil, den sie an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen, zu stunden. Das ändert sich mit der Reform. Auf Anordnung des Verstorbenen (im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erben kann durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren, maximal aber zehn Jahren, gestundet werden.

Neu: Das Pflegevermächtnis

Ab 2017 werden Pflegeleistungen durch nahe Angehörige erstmals im Erbrecht berücksichtigt. Das bedeutet, dass der pflegenden Person ein gesetzliches Vermächtnis gebührt, wenn die Pflege an der verstorbenen Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in mehr als geringfügigem Ausmaß (mehr als 20 Stunden im Monat) erbracht wurde. Zudem muss die Pflege unentgeltlich durchgeführt worden sein.

Scheidung hebt Testament auf

Ab Jänner 2017 wird im Falle einer Scheidung das Testament automatisch ungültig. Bis dato war es so, dass es zuerst widerrufen werden musste, damit der Ex-Partner nichts erbte. Künftig gilt die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs durch eine Scheidung. Wird die Ehe also aufgelöst, wird das Testament zugunsten der in dieser Ehe vorhandenen Partner automatisch aufgehoben. Das kann nur verhindert werden, indem ein gegenteiliger Wunsch bereits im Testament festgehalten wird.

Erweiterung der Enterbungsgründe

Ab 1. Jänner gelten auch Straftaten als Enterbungsgründe: Und zwar Delikte gegen nahe Angehörige des Verstorbenen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie grobe Pflichtverletzungen aus dem Eltern-Kind-Verhältnis. Ein Grund entfällt allerdings: "Beharrliche Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart" (z.B. Prostitution).

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