Richter dürfen selbst entscheiden, welcher Sextäter eine Fußfessel bekommt und welcher nicht: Laut Höchstgericht ist die ungleiche Behandlung verfassungskonform.

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Die unterschiedliche Behandlung bestimmter Sexualstraftäter ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Mittwoch entschieden.

Richter dürfen laut dem Höchstgericht den Gestaltungsspielraum des Gesetzes nutzen. Wie VfGH-Präsident Gerhart Holzinger auf einer Pressekonferenz in Wien bekannt gab, sind die Sonderregelungen zur Vergabe einer Fußfessel verfassungskonform.

Damit ist es zulässig, dass für bestimmte Sexualstraftäter strengere Kriterien angewendet werden. Zunächst stand im Raum, dass eine unterschiedliche Behandlung von Verurteilten dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen könnte.

Holzinger zufolge gelten sehr strenge Kriterien für die Vergabe einer Fußfessel. Sie dürfe nur an Täter vergeben werden, die eine maximal zwölfmonatige Haftstrafe offen hätten. Darüber hinaus müssten sie Unterkunft und Arbeit haben. Auch ihr soziales Umfeld werde überprüft.

Seit 1. Jänner 2013 gelten für bestimmte Sexualstraftäter noch strengere Regeln. Sie bekommen nur dann eine Fußfessel, wenn sie die Hälfte ihrer Haftstrafe, mindestens aber drei Monate, abgesessen haben - und wenn "Gewähr besteht, dass sie die Fußfesselregelung nicht missbrauchen", wird Holzinger vom "Kurier" zitiert.

Der VfGH wollte von sich aus Klarheit bei den Vergaberichtlinien zu Fußfesseln für Sexualstraftäter schaffen. Ein Verurteilter hatte sich an das Gericht gewandt, nachdem er keine Fußfessel erhalten hatte.

Seit 1. September 2010 können Untersuchungshäftlinge und rechtskräftig verurteilte Straftäter mit einer Haft- oder Reststrafe von höchstens einem Jahr per Fußfessel überwacht werden. Mit der Maßnahme wollte man die heimischen Gefängnisse entlasten. (ank)

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