Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Maria G. und ihre Kinder sollen nach Österreich zurückgeholt werden. In dem Gefangenenlager, in dem die ehemalige IS-Anhängerin aktuell mit ihren Kindern sitzt, sei ihr Leben in Gefahr.

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Die seit zehn Jahren in Syrien lebende mutmaßliche IS-Anhängerin Maria G. aus Salzburg muss gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern zurück nach Österreich geholt werden. Das teilte die Anwältin der Familie, Doris Hawelka, am Freitag nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in einer Aussendung mit. Das Außenministerium hatte sich bisher geweigert, die in einem kurdischen Internierungslager untergebrachten Kinder samt ihrer Mutter heimzuholen.

G. war Ende Juni 2014 als 17-Jährige aus ihrem Elternhaus verschwunden, um sich laut Ansicht der Behörden dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen. Sie bekam mit zwei Kämpfern der Terrormiliz zwei Söhne und lebt seit der Zerschlagung des IS im Jahr 2019 in kurdischen Internierungslagern. Damals wandte sich die Familie mit der Bitte um Rückholung ihrer Tochter und der Enkelkinder an das Außenministerium. Doch das Ministerium stimmte nur zu, die Kinder nach Österreich zu bringen, nicht aber ihre Mutter.

Buben von Maria G. sind österreichische Staatsbürger

Da war die Identität der beiden Buben bereits mit einem DNA-Test nachgewiesen worden, sie gelten als österreichische Staatsbürger. G. und ihre Eltern lehnten aber eine Rückkehr ohne Tochter mit Verweis auf das Wohl der Kinder ab. Nachdem weitere Bemühungen der Eltern durch die Corona-Pandemie verzögert wurden und schließlich scheiterten, stellte Hawelka schließlich einen formalen Antrag auf Rückholung und erwirkte im September 2023 über das Bundesverwaltungsgericht, dass das Außenministerium statt formlosen Ablehnungen einen Bescheid ausstellen musste.

Der fiel im Oktober 2023 negativ aus: Die Frau habe sich trotz Reisewarnung freiwillig der Terrormiliz IS angeschlossen. Fazit: "Es liegt somit eindeutig ein besonders hoher Grad der Eigenverschuldung vor."

Noch in der Verhandlung vor dem BVwG Ende Juni 2024 betonte eine Vertreterin des Außenministeriums, dass die Rückführung von G. keine Aufgabe des Ministeriums und bei einer möglichen Hilfeleistung auch die Sicherheit des Personals der Konsularbehörden zu berücksichtigen sei.

Kindeswohl ist wesentlicher Aspekt für Entscheidung

Hawelka sagte im Vorfeld der Verhandlung zur APA, dass der Fokus aber auf das Kindeswohl zu richten sei. Die Mutter sei die einzige verbliebene Bezugsperson der Kinder, die Söhne seien ob ihres bisherigen Lebens und der Umstände in den Lagern schwer traumatisiert. "Diese letzte Stütze sollte man ihnen nicht wegnehmen - auch in Hinblick auf eine Integration in Österreich."

Hawelka beeinspruchte den Bescheid des Außenministeriums - mit Erfolg: "Es ist eine gemeinsame Rückholung nach Österreich herbeizuführen", erklärte sie am Freitag. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Camp in Nordsyrien, durch die das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Frau und ihrer Kinder gefährdet sei. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei das BVwG zu dem Schluss gekommen, dass G. aufgrund der positiven Verpflichtung zur Gewährung des Rechts auf Einreise zu repatriieren sei.

"Das BVwG folgte der Argumentation, dass das Außenministerium das - verfassungsrechtlich gewährleistete - Recht auf Kindeswohl bisher nicht ausreichend berücksichtigt hat", so Hawelka. Die Berücksichtigung des Kindeswohls der beiden Minderjährigen spreche im Ergebnis auch für die Rückführung der Mutter.

Bereits im Vorfeld hatte die Anwältin erwirkt, dass ein seit 2015 bestehender internationaler Haftbefehl gegen G. aufgehoben wurde. Eine Auslieferung der jungen Frau sei laut Justizministerium nicht möglich gewesen, weil es kein entsprechendes Abkommen mit Syrien bzw. der kurdischen Regionalverwaltung, die das Lager führt, gibt.

Politologe: Maria G. ist wohl IS-Propaganda auf den Leim gegangen

Im Vorfeld der Verhandlung hatte der als Zeuge geladene Politologe Thomas Schmidinger gegenüber der Ö1-Sendung "Hörbilder" versucht aufzuzeigen, warum G. wenige Monate vor ihrem Verschwinden aus Österreich zum Islam konvertierte und nach Syrien reiste. Und er verwies darauf, dass die junge Frau wohl der IS-Propaganda auf den Leim gegangen ist. Ihr geäußerter Wunsch, Kindern im Bürgerkriegsland Syrien zu helfen, sei eindeutig vom IS lanciert worden.

In der Verhandlung selbst sagte der auf die Region spezialisierte Experte, G. sei sich bewusst, dass sie in ihrer Heimat ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Vorwürfen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation erwartet. In dem Lager, wo sie gerade lebt, befänden sich sie und ihre Söhne in einem haftähnlichen Zustand, dessen Ende nicht absehbar sei. "Sie sitzt da lieber in Österreich in Haft und weiß, wann die Haft zu Ende ist", erklärte Schmidinger.

"Dass es in Österreich ein Strafverfahren gibt, ist ihr bewusst", betont auch Hawelka. Es sei in der Judikatur völlig unstrittig, dass es als Beitragshandlung zu werten sei, wenn man nur ins Herrschaftsgebiet des IS reiste, um dort zu leben. "Aber es gibt keine Indizien dafür, dass sie sich an Kampfhandlungen und Gewalttaten beteiligt hätte."

Das Außenministerium wies am Freitag in einer ersten Stellungnahme darauf hin, dass das Thema "Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung" berühre, zu denen es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe. "Es wird gerade von Expertinnen und Experten im Außenministerium gemeinsam mit der Finanzprokuratur gründlich analysiert. Weitere Schritte werden geprüft." Sollte eine Revision für zulässig erklärt werden, kann die Entscheidung des BVwG binnen sechs Wochen beeinsprucht werden.

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