Die anlasslose Massenüberwachung des Bundesnachrichtendienstes (BND) im Ausland verstößt in ihrer jetzigen Form gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag einer Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz statt. Es muss nun bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden.
Es ist ein Erfolg für die Pressefreiheit - und eine Niederlage für Legislative und Exekutive.
Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitigen Regelungen zur Abhörpraxis des Bundesnachrichtendiensts (BND) gekippt. Die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland nach dem BND-Gesetz verstoße in der jetzigen Form gegen das Telekommunikationsgeheimnis und die Pressefreiheit, entschied das höchste deutsche Gericht am Dienstag in Karlsruhe.
Auch bei diesen Überwachungsmaßnahmen außerhalb Deutschlands ist der Auslandsgeheimdienst demnach an die in der Verfassung garantierten Grundrechte gebunden.
BND-Gesetz erst 2016 reformiert
Gegen das Ende 2016 reformierte und 2017 in Kraft getretene BND-Gesetz hatten vor allem mehrere ausländische Journalisten geklagt, die im Ausland über Menschenrechtsverletzungen oder autoritär regierte Staaten berichten.
Sie wandten sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzlichen Regelungen, die dem Geheimdienst die Überwachung der Telekommunikation etwa im E-Mailverkehr von Ausländern im Ausland ermöglicht. Es ging in dem Karlsruher Verfahren nicht um die Kommunikation, an der Deutsche beteiligt sind.
Das Verfassungsgericht stellte nun klar, dass die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nicht auf Deutschland begrenzt sei. Der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und der Pressefreiheit als Abwehrrechte gegen die angegriffene Überwachung erstrecke sich auch auf Ausländer im Ausland. Der Erste Senat des Gerichts hob aber zugleich hervor, dass eine "verfassungsmäßige Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen" der sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung möglich sei. Das BND-Gesetz muss nun bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden. (afp/mf) © dpa
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