• Ein richtungsweisendes Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom Mittwoch dürfte Auswirkungen auf künftige Abschiebungen nach Afghanistan haben.
  • Ein afghanischer Staatsbürger hatte aufschiebende Wirkung betreffend seiner Anhaltung in Schubhaft beantragt.

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Die Verfassungsrichter gaben dem Aufschub statt und bezogen sich in ihrem Spruch auch auf die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan. Vor diesem Hintergrund sei eine zeitnahe Abschiebung in das Land nicht möglich, heißt es.

Über den Mann war im April 2021 - nach zwei abgeschlossenen Asylverfahren - die Schubhaft verhängt worden.

Ausschlaggebend für das Urteil ist die aktuelle Lage im Land

Aus der Schubhaft heraus stellte der Mann einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erachtete die Fortsetzung der Schubhaft aber weiterhin als verhältnismäßig, da Fluchtgefahr bestehe. Gegen diese Entscheidung langte beim VfGH eine Beschwerde ein.

Wörtlich heißt es in dem Spruch der Verfassungsrichter: "Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan ist für den VfGH nicht zu erkennen, dass eine zeitnahe - die gesetzlichen Höchstgrenzen der Anhaltung in Schubhaft berücksichtigende - Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat möglich ist. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft (und der damit einhergehende Freiheitsentzug) erweisen sich jedoch nur dann als verhältnismäßig, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich zu einer Abschiebung führen kann." (apa/fra)

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