ÖVP-Landwirtschaftsminister Andrä Rupprechter hat mit seinem Vorstoß für ein Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare die Diskussion um die Gleichstellung von Homosexuellen neu entfacht. Während etwa Spanien oder die Niederlande rechtlich nicht mehr zwischen hetero- und homosexuellen Paaren unterscheiden, werden sie in Österreich nach wie vor ungleich behandelt.

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Seit 2010 können in Österreich gleichgeschlechtliche Paare eine Eingetragene Partnerschaft eingehen. Doch gelten für sie nicht die gleichen Rechte und Pflichten wie in einer Ehe. Das ursprüngliche Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft enthielt gar 50 Abweichungen zur Ehe.

Einige davon sind vor allem symbolischer Natur. Schon der Begriff der "Eingetragenen Partnerschaft" unterscheidet gleichgeschlechtliche Paare von Ehepaaren. Homosexuelle Pärchen sind demnach auch nicht verheiratet, sondern "in einer eingetragenen Partnerschaft lebend" oder auf gut Neudeutsch "verpartnert". Ihre Vereinigung wird nicht geschieden, sondern "aufgelöst". Sie haben einen gemeinsamen "Nachnamen", aber keinen "Familiennamen". Auch Trauzeugen sowie eine feierliche Zeremonie auf dem Standesamt waren nicht vorgesehen.

Jawort und Trauzeugen sind erlaubt

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob diese Einschränkung Mitte Jänner 2013 zum Teil auf. Er stellte klar, dass die "Homo-Ehe" überall auf ähnliche Weise geschlossen werden darf wie die Ehe zwischen Mann und Frau - inklusive Jawort und Trauzeugen. Auch kann eine Eingetragene Partnerschaft mittlerweile wie eine Trauung an jedem Ort stattfinden - auch in einem Schloss oder auf einem Schiff. Die Durchführung liegt nach wie vor bei der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht wie bei der Ehe beim Standesamt.

Einige Unterschiede zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft haben deutlich weitreichendere Auswirkungen. Das von Rupprechter kritisierte Adoptionsverbot ist nur das bekannteste Beispiel. Auch die Pflicht zur Treue hat in der Eingetragenen Partnerschaft beispielsweise einen anderen Stellenwert als in der Ehe. So kann die Untreue eines Partners zwar ein Grund für eine Scheidung sein, nicht aber für die Auflösung einer Eingetragenen Partnerschaft. Ob es sich dabei um eine Benachteiligung von Homosexuellen handelt, hängt wohl von den persönlichen Wertevorstellungen ab. Fest steht aber: Von gleichen Bedingungen kann keine Rede sein.

Künstliche Befruchtung steht Homosexuellen nicht zu

Einiges hat sich schon getan, manches muss sich noch ändern: Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption erlaubt - also die Adoption der leiblichen Kinder des Partners. In einer eingetragenen Partnerschaft lebende lesbische Paare dürfen jedoch nach wie vor keine künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen. Im Jänner erklärte der Verfassungsgerichthof auch dieses Verbot für unrechtmäßig. Die Regierung hat nun bis Ende des Jahres Zeit, eine neue gesetzliche Regelung zu finden, die lesbische Paare in diesem Punkt nicht länger diskriminiert. Eine Neufassung des Gesetzes könnte die künstliche Befruchtung auch für alleinstehende Frauen und unverheiratete Paare erleichtern.

Nicht jeder Unterschied zur Ehe ist zwangsläufig ein Nachteil. Eine Eingetragene Partnerschaft kann erst mit 18 Jahren geschlossen werden und nicht - wie im Falle der Ehe - auf Antrag der Eltern bereits mit 16 Jahren. Christian Högl, Obmann der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien, hält das etwa für durchaus sinnvoll. Seiner Ansicht nach sollte vielmehr das veraltete Eherecht angepasst werden. "Anstatt einfach die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, wünschen wir uns eine generelle Modernisierung des Ehe- und Familienrechts", sagt Högl. "Es braucht einen rechtlichen Rahmen, der die unterschiedlichen Lebensformen unserer heutigen Gesellschaft gleichermaßen berücksichtigt."

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