Ein saarländischer Landtagsabgeordneter hat mit einer Beschwerde gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und seines Büros vor dem Verfassungsgerichtshof des Bundeslands teilweise Erfolg gehabt.

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Ein Teil der richterlichen Durchsuchungsanordnung vom November 2022 sei unverhältnismäßig zu weit gefasst, erklärte das Gericht am Dienstag in Saarbrücken. Der Ermittlungsrichter hatte ursprünglich allgemein die Suche nach "Kommunikation des Beschuldigten" und "allen Unterlagen in elektronischer Form" erlaubt.

Es ging dabei um den Vorwurf von Untreue. Mit der Formulierung in der Durchsuchungsanordnung sei aber der Umfang und damit der Schutz der Privatsphäre zu weitgehend in das Ermessen der Beamten im Einsatz gestellt worden, erklärte das Gericht. Zudem sei das Vertrauensverhältnis zu Dritten im Einzelfall, das für die Aufgaben des Landtagsabgeordneten unverzichtbar sei, gefährdet worden.

Der Verfassungsgerichtshof stellte darum fest, dass der Abgeordnete in seinen Grundrechten verletzt worden und der Durchsuchungsbeschluss vom November 2022 daher verfassungswidrig sei. Allerdings hob er ihn nicht auf. Der Ermittlungsrichter habe nach einer früheren Beschwerde des Abgeordneten die Formulierung nämlich bereits geändert, hieß es.

Dieser zweite Beschluss vom Folgetag und spätere landgerichtliche Beschlüsse hielten der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung stand, hieß es weiter. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde des Abgeordneten daher zurückgewiesen.  © AFP

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