Eine Untersuchung des Bundeskriminalamts (BKA) zur Kriminalität durch Mitglieder von Vereinen der Rockergruppe Hells Angels darf nur geschwärzt zur Verfügung gestellt werden. Es bestehe kein Anspruch auf Zugang zum ungeschwärzten Bericht nach dem Informationsfreiheitsgesetz, teilte das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Mittwoch mit. Es wies damit eine Klage gegen die Schwärzungen ab. (Az.: 6 K 642/19.WI)
Der Kläger hatte die Übersendung des 2011 erstellten Berichts nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangt. Die Bundesrepublik sandte ihm daraufhin eine geschwärzte Version zu. Gegen diese Schwärzungen ging er gerichtlich vor.
Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf die Offenlegung der geschwärzten Passagen, urteilten die Richter. Grund dafür sei, dass das Bekanntwerden der Informationen negative Folgen für die innere Sicherheit haben könne. Der Beurteilungsspielraum des BKA bei der Einschätzung sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Dennoch sei die Prognose rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das Bekanntwerden der Informationen sei ein umfassender Einblick in die Arbeit der Behörden möglich. Dadurch könne die Bekämpfung und Vorbeugung von Kriminalität erschwert oder verhindert werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
ald/cfm © AFP
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