Es bleibt dabei: Studenten und andere junge Menschen können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend machen. Damit hätten sich in den ersten Berufsjahren Steuern sparen lassen.

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Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das seit 2004 geltende sogenannte Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es gebe dafür sachlich einleuchtende Gründe, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss. (Az. 2 BvL 22/14 u.a.)

Der Bundesfinanzhof hatte die Praxis für verfassungswidrig gehalten. Denn Ausgaben für ein Zweitstudium oder eine Weiterbildung können als Werbungskosten angesetzt werden. Die Karlsruher Richter meinen aber, dass die erste Ausbildung etwas Anderes sei. Sie vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge in einem umfassenderen Sinne.  © dpa

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