Eine Gefängnisbeamtin hatte über mehrere Monate hinweg eine Liebesaffäre zu einem Häftling. Unter anderem hatte sie dem Mann Nacktfotos von sich zukommen lassen. Sie verliert ihren Job und muss vor Gericht.
Eigene Nacktfotos einem Häftling überlassen: Eine Gefängnisbeamtin ist vergeblich gegen ihre Entfernung aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen das Distanzgebot vorgegangen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz wies ihre Berufung nach Mitteilung vom Dienstag zurück - rechtskräftig und damit endgültig (Az. 3 A 11024/19.OVG).
Mehrmonatige Liebesbeziehung mit Häftling
Bereits 2019 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Trier die Beamtin aus dem Dienst entfernt: Sie habe mehrere Monate lang eine Liebesbeziehung mit einem Häftling in einem Gefängnis "der Rheinschiene" gehabt. Unter Verschleierung ihrer Identität habe die Justizvollzugsbeamtin dem Gefangenen Briefe geschrieben - mit der "Offenbarung sexueller Vorlieben und Fantasien sowie einer anvisierten gemeinsamen Zukunft". Zudem habe die Frau im Alter von "über 50" ein Armband und ein T-Shirt des Mannes unerlaubt nach Hause genommen.
Vor der Gefängnisleitung hielt sie die Affäre laut dem VG Trier geheim. Diese war 2017 bei einer Kontrolle der Häftlingspost aufgeflogen. Das Land Rheinland-Pfalz erhob Disziplinarklage. Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des VG Trier gab ihr statt.
Beamtin habe sich mit Aufnahmen erpressbar gemacht
Die Beamtin habe "ein schweres Dienstvergehen begangen". Sie habe "aus eigensinnigen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen", urteilte das Verwaltungsgericht. Mit der Überlassung von Nacktfotos sowie von Aufnahmen ihrer Wohnstätte und ihres Grundstücks habe sich die Beamtin erpressbar gemacht. Das OVG folgte der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier.
Laut OVG bestritt die Frau in ihrer Berufung, eine intime Beziehung zu dem Häftling gehabt zu haben. Das Gericht glaubte ihr nicht - die gefundenen Briefe sprächen unzweifelhaft gegen ihre Darstellung. Für eine verminderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. © dpa
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