Egal, ob "Magister", "Direktor" oder "Kommerzialrat": In Österreich ist man auf Titel immer besonders stolz. Nur dem Adel sollte man sich nicht zu sehr verpflichtet fühlen, denn Adelstitel sind in Österreich ausdrücklich verboten. Auch Karl Habsburg wurde dies jetzt in Erinnerung gerufen.
Es wird die Geldbörse von Karl Habsburg, Enkel des letzten österreichischen Kaisers, nicht wirklich enorm belasten. Aber gerechnet hat der blaublütige Land- und Forstwirt und ehemalige ÖVP-Politiker wohl nicht damit, dass ihm seine Website einmal eine anonyme Anzeige einbrocken wird.
Der Grund: Im Internet nennt sich der Kaiser-Enkel nämlich sowohl im Domainnamen als auch auf seiner Website selbst "Karl von Habsburg", was in Österreich illegal ist.
"Adelsaufhebungsgesetz" von 1919 noch immer gültig
Am 3. April 1919, also bald nach dem Ende der Monarchie Österreich-Ungarns, wurde vom Parlament das sogenannte "Adelsaufhebungsgesetz" zur beschlossenen Sache.
"Die Führung von Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt", steht im "Anti-Adels-Gesetz", wie es auch genannt wird, deutlich. Und dieses hat noch heute Verfassungsrang.
"Dieser Homepage-Name ist als internationale Marke zu verstehen, die sich über Generationen entwickelt hat und natürlich kein Titel, der mir verliehen wurde. Darüber hinaus bin ich international in meinen Tätigkeiten als 'Karl von Habsburg' bekannt", rechtfertigte sich Habsburg jüngst gegenüber der "Kronen Zeitung".
Adelstitel: "Signal für die Ungleichheit von Menschen"
"Wir haben uns bereits im Jahr 1918 vom Adel verabschiedet, weshalb es auch wichtig ist, dass die Vorrechte, die solche Titel implizieren, nicht mehr gültig sind. Adelstitel sind immer ein Signal für die Ungleichheit von Menschen", meinte Verfassungsjurist Heinz Mayer schon 2016 gegenüber den "Niederösterreichischen Nachrichten" (NÖN).
Die Ansicht der Urenkelin von Thronfolger Franz Ferdinand, Anita Hohenberg, weicht davon freilich ab: "Anders als in Österreich dürfen vererbte Adelstitel in Deutschland oder Frankreich weitergeführt werden. Dies ist mit keinerlei Privilegien oder Vorrechten verbunden."
Sie könne jedoch auch weiterhin sehr gut und gerne ohne das Führen eines Titels leben, schrieb Hohenberg damals in den "NÖN".
Während in Deutschland und Frankreich Adelstitel im Namen erlaubt sind, werden sie auch in der Schweiz nicht als Bestandteil des Namens anerkannt. Der Zusatz "von" wird von den eidgenössischen Behörden aber sehr wohl in Personenstandakten geführt.
Bis 2003 schwierige Situation bei Doppelstaatsbürgern
Dass es diesbezüglich in Österreich mitunter zu juristischem Gezanke kommt, hat oft damit zu tun, dass in Deutschland in der Zwischenkriegszeit Adelstitel zum Teil des bürgerlichen Namens erklärt wurden und somit zulässig sind.
Bis 2003 war die Rechtslage für Doppelstaatsbürger in Österreich überhaupt eine andere als heute: Bis dahin war es nämlich noch gängige Praxis in der Verwaltung, bei deutschen Staatsangehörigen Adelsnamen auch für österreichische Staatsbürger zuzulassen.
Erst seit der Gesetzesnovelle dürfen auch Doppelstaatsbürger keine Adelsnamen mehr führen.
Doppelstaatsbürgerin musste auf "Freifrau" im Reisepass verzichten
Vor zwei Jahren erst musste sich – wie die "Tiroler Tageszeitung" berichtete – das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einer blaublütigen Angelegenheit befassen. Eine Dame aus Deutschland mit dem Titel "Freifrau", die die österreichische Staatsbürgerschaft noch vor der Gesetzesverschärfung für Doppelstaatsbürger erhalten hatte, beantragte eine Neuausstellung ihres Reisepasses.
Die Behörde bemerkte die nicht korrekte Eintragung und machte aus der "Freifrau" eine konventionelle Bürgerin. Die Doppelstaatsbürgerin legte beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein, scheiterte damit jedoch.
"Satte" zehn Cent Strafe für Visitenkarten-Vergehen
Bereits rund zehn Jahre zuvor sorgte ein Fall, mit dem sich der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) zu befassen hatte, für Aufsehen. Ein Mann nannte sich auf seinen Visitenkarten "Helmut Freiherr von R-B" (Name im Entscheid anonymisiert) und wurde aufgrund einer Entscheidung des UVS zu insgesamt zehn Cent (!) verurteilt.
Hintergrund: Laut dem "Adelsaufhebungsgesetz" von 1919 droht Personen, die Adelstitel im Namen führen, eine Verwaltungsstrafe von "20.000 Kronen". Was damals nicht wenig Geld war, entspricht heute nach Inflation und Umrechnung nur mehr rund 14 Cent. Dieser Betrag hinderte den UVS aber nicht, von der Höchststrafe abzusehen. Er befand zehn Cent als Strafe für ausreichend.
Wenig verwunderlich, dass die Grünen 2017 eine Novelle des Gesetzes samt höherer Strafen begehrten. Ihr Antrag, die Sanktion für das Führen von Adelstiteln zu verschärfen, fand im Verfassungsausschuss des Parlaments jedoch keine Mehrheit.
Karl Habsburg wird sich, so er überhaupt zum Handkuss kommt, die Strafe also vermutlich leisten können.
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