Der Oberste Gerichtshof berät heute in der Causa Buwog & Co nicht öffentlich. Das Urteil des Aufsehen erregenden Prozesses wird für morgen erwartet.

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) berät heute, Montag, in der Causa Buwog & Co. nicht öffentlich über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und sechs weiteren nicht rechtskräftig Verurteilten. Der OGH gibt morgen, Dienstag, ab 10.00 Uhr, seine Entscheidung bekannt, unter anderem, ob Grasser in Haft muss oder nicht. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens erwarten Prozessbeobachter einen längeren Urteilsspruch.

Alle Urteile des Schöffensenats unter Vorsitz von Marion Hohenecker aus dem Jahr 2020 sind nicht rechtskräftig: Unter anderem wurde Grasser als Hauptangeklagter wegen der Verbrechen der Untreue und der Geschenkannahme durch Beamte sowie der Vergehen der Beweismittelfälschung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Entscheidung wird mit Spannung erwartet

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des fünfköpfigen OGH-Richtersenats unter Vorsitz von Senatspräsidentin Christa Hetlinger ist der vorläufige Schlussstrich unter einen Immobiliendeal, der seit nunmehr 21 Jahren die Republik beschäftigt. Damals gingen rund 60.000 Bundeswohnungen um 961 Mio. Euro an ein Konsortium rund um die Immofinanz, der unterlegene Bieter CA Immo hatte gerade einmal 1 Mio. Euro weniger für die Wohnungen geboten.

Das sorgte zwar für Überraschung; dass diese Privatisierung möglicherweise geschoben war, stellte sich aber erst ein paar Jahre später heraus, als bekannt wurde, dass zwei Grasser-Freunde - die beiden früheren Lobbyisten Walter Meischberger und Peter Hochegger - bei dem Immofinanz-Deal 9,6 Mio. Euro an Provision mitgeschnitten hatten. Ein weiterer Themenkomplex im Verfahren waren Provisionszahlungen in Höhe von 200.000 Euro im Rahmen der Einmietung der Finanzbehörden in den Linzer Terminal Tower. Im Laufe des Verfahrens wurden weitere kleinere Anklagen im Zusammenhang mit der Telekom-Affäre in die Verhandlung miteinbezogen.

Grasser: "Dieses Verfahren ist für mich zur Höchststrafe geworden"

Bei der zweitägigen Verhandlung am OGH vergangenen Donnerstag und Freitag bezeichneten die Verteidiger das erstinstanzliche Verfahren unter anderem als "nicht fair" und "politisch motiviert". Bei Erstrichterin Hohenecker orteten sie den objektiven Anschein der Befangenheit. Grasser machte bei der öffentlichen OGH-Verhandlung auch noch von seinem Rederecht Gebrauch.

Er betonte: "Ich habe nichts Unrechtes getan", "Ich habe ein reines Gewissen" und "Ich kann mich in den Spiegel schauen". Er habe in der Causa Buwog bei der Privatisierung der Bundeswohnungen keinen Geheimnisverrat begangen, er habe niemandem in der Causa Informationen amtsmissbräuchlich weitergegeben. "Ich bin der festen Überzeugung, dass es gelungen ist, den höchstmöglichen Preis für die Republik zu erzielen", betonte er zum Themenbereich Buwog-Verkauf an die Immofinanz. "Dieses Verfahren ist für mich zur Höchststrafe geworden", sagte Grasser im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer.

Die Generalprokuratur kann die von der Verteidigung vorgebrachten "zahlreichen behaupteten Verfahrensmängel" im Buwog-Verfahren nicht nachvollziehen. Eine Befangenheit der Erstrichterin Hohenecker sei nicht feststellbar, sagte eine Generalprokuratur-Vertreterin bei der OGH-Verhandlung. Die Generalprokuratur ist die höchste Staatsanwaltschaft der Republik und berät den OGH.

OGH-Richtersenat führte kein neues Beweisverfahren durch

Der OGH-Richtersenat führte kein neues Beweisverfahren durch, sondern richtete sich nach Tatsachen, die das Erstgericht - in diesem Fall der Schöffensenat am Wiener Straflandesgericht unter Richterin Hohenecker - festgestellt hatte. Das Höchstgericht prüfte das Urteil auf etwaige Verfahrensfehler, wie beispielsweise die "Befangenheit eines Richters", sowie Fehler in der rechtlichen Beurteilung. Bei Mängelfreiheit wird das Urteil bestätigt und die Schuldsprüche sind rechtskräftig, ohne weiteren Rechtsweg.

Ein möglicher Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat keine aufschiebende Wirkung, Grasser und Co. müssten in Haft. Alternativ könnte das Strafmaß reduziert oder das Urteil teilweise aufgehoben werden. Bei Verfahrensfehlern wird der Fall zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückgegeben. Bei rechtlichen Fehlern entscheidet das Höchstgericht. Ein Freispruch ist möglich, wenn das Höchstgericht zu dem Schluss kommt, dass das Verhalten der Beklagten nicht strafbar gewesen sei. Die Entscheidung erfolgt durch einfache Mehrheit im fünfköpfigen Richtersenat.

Das Erstgericht verurteilte den zweitangeklagten Ex-FPÖ-Generalsekretär Meischberger nicht rechtskräftig zu sieben Jahre Haft. Er wurde als Beitragstäter zu Grassers Delikten verurteilt und zusätzlich selber wegen Beweismittelfälschung. Der ehemalige Lobbyist Peter Hochegger erhielt eine Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Weiters wurde Ex-Immofinanz-Chef Karl Petrikovics wegen der Bundeswohnungsprivatisierung zu einer Zusatzhaftstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil umfasste weitere vier Schuld- und sechs Freisprüche. Richterin Hohenecker verkündete das mündliche Urteil im Dezember 2020, das schriftliche Urteil im Umfang von 1.280 Seiten erging im Jänner 2022.

Ermittlungen in der Causa Buwog starteten vor über 15 Jahren

Die Ermittlungen waren im Herbst 2009 nach einer Steuer-Selbstanzeige von Meischberger und Hochegger gestartet, weil sie die erhaltene Provision nicht versteuert hatten. Die Frage lautete danach: Hatte Grasser seinen Freunden, die die Immofinanz berieten, verraten, wie hoch das Angebot für einen Zuschlag sein müsse und damit die Republik geschädigt? Der Ex-Finanzminister verneint das bis heute. Neben den Schuldsprüchen entscheidet der OGH auch über die Privatbeteiligten-Zusprüche.

Laut dem Ersturteil müssen die Angeklagten die erhaltene Provision an die Republik Österreich plus vier Prozent Zinsen seit dem Jahr 2007 zurückzahlen. Laut Medienberichten geht es um eine Summe von knapp 17 Mio. Euro. Halten Schuldspruch und Strafe, bekommen die Angeklagten eine Aufforderung zum Strafantritt.

Nach Verbüßung der Hälfte der Strafe, im Fall von Grasser also nach vier Jahren, könnte der Ex-Spitzenpolitiker frühestens einen Antrag auf vorzeitige bedingte Entlassung stellen. Schon nach Verbüßung von drei Jahren könnte er einen Antrag auf eine Fußfessel stellen. (apa/bearbeitet von nap)