Für Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, hat der Verfassungsgerichtshof am Freitag das Recht auf ein drittes Geschlecht verkündet.
Menschen, deren Geschlecht nicht eindeutig männlich oder weiblich ist, haben ein Recht auf eine entsprechende Eintragung im Personenstandsregister (ZRP) und in Urkunden. Das stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Prüfung des Personenstandsgesetzes fest. Eine Aufhebung war nicht nötig, das Höchstgericht gab aber jetzt zwingend vor, wie das Gesetz verfassungskonform auszulegen ist.
Menschliche Persönlichkeit ist zu schützen
Der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Privat- und Familienlebens) gebiete auch, dass die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität zu schützen ist - und somit bestehe ein "Recht auf individuelle Geschlechtsidentität", stellte der VfGH klar.
Damit müssten Menschen aber nur jene Geschlechtszuschreibung durch staatliche Regelungen akzeptieren, die ihrer Identität entspricht. Art. 8 EMRK "schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung", steht im Erkenntnis, das am Freitag zugestellt wurde.
Keine Einschränkung auf zwei Geschlechter
Das Personenstandsgesetz muss dafür nicht korrigiert werden. Es verpflichtet zwar zur Eintragung des Geschlechts in Personenstandsregister und -urkunden. Aber es beschränkt diese nicht auf männlich oder weiblich. Der Begriff des Geschlechts im Gesetz lasse sich "ohne Schwierigkeiten dahin gehend verstehen, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt".
Offen blieb, wie die alternativen Geschlechtsformen in Urkunden zu bezeichnen sind. Das lasse sich den Gesetzen nicht entnehmen, konstatierten die Verfassungsrichter, wäre aber "unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich". Es gebe mehrere Begriffe wie "divers", "inter" oder "offen" - der Gesetzgeber könnte auch eine bestimmte vorgeben.
Der VfGH hatte das Personenstandsgesetz amtswegig geprüft - nachdem eine Person aus Oberösterreich sich an das Höchstgericht gewandt hatte, weil es ihr nicht gestattet worden war, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister auf "inter" oder eine ähnliche Formulierung ändern zu lassen. Sowohl der zuständige Bürgermeister als auch das Landesverwaltungsgericht hatten den Antrag abgelehnt. © APA
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