Die Szene könnte einem Krimi entnommen sein, doch sie ist Realität. Während des bundesweiten "Blitz-Marathons" gab es im niedersächsischen Stuhr einen Unfall zwischen einem Zivilfahrzeug der Polizei und dem Auto eines 22-Jährigen. Der junge Mann wurde dabei schwer verletzt. Der Unfall wirft die Frage auf: An welche Regeln müssen sich Polizeibeamte bei Verfolgungsjagden eigentlich halten?

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Nach Polizeiangaben verfolgten die Beamten vor dem Unfall einen Biker - auf einer Kreuzung kam es dann zu dem beinahe tödlichen Crash. Laut Paul Kuhn, Verkehrsrechtsexperte des ADAC, sind solche Unfälle mit Einsatzfahrzeugen eher selten. Was die Polizeibeamten im Notfall dürfen, sei in den Sonderregelungen der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Zu allererst müsse erkennbar sein, dass es sich überhaupt um ein Polizeifahrzeug handele, führt der Jurist aus. Das werde klar durch ein aufgesetztes Blaulicht oder die herausgehaltene Kelle bei Kontrollen.

Vorsicht geboten auch für Polizei

Blaulicht alleine gewähre den Polizeifahrzeugen aber noch keine außergewöhnlichen Rechte. Erst wenn Gefahr im Verzug ist, hätten die Beamten etwa das Recht, rechts zu überholen oder in die Kreuzung bei Rot einzufahren. Hier sei aber dennoch Vorsicht angebracht, denn: "Die Polizei kann nicht darauf vertrauen, auch immer wahrgenommen zu werden."

So hält er es etwa für nicht zulässig, wenn ein Einsatzfahrzeug mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Stadt rast. "Dann müsste sich die Polizei eine Mithaftung ankreiden lassen, wenn es zum Unfall kommt", schränkt er ein. Doch der Unfallteilnehmer werde mit Sicherheit auch eine Mitschuld bekommen, denn schließlich sei es schwierig nachzuweisen, dass er das Einsatzfahrzeug nicht wahrgenommen hat. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann vorliegen, wenn Blaulicht und Martinshorn erst kurz vorher eingeschaltet worden seien.

Polizei muss erkennbar sein

Was gefährliche Manöver bei Verfolgungsjagden angehe, ist laut Kuhn maßgeblich, ob es Anzeichen für Gefahr oder einen Fluchtversuch gebe. Dann dürfe die Polizei etwa Fahrzeuge auch schneiden und gewaltsam stoppen. Als Beispiele nennt er etwa den Verdacht eines Autodiebstahls oder wenn der Fahrer bei einer Verkehrskontrolle nicht anhält. "Bei einem normalen Verkehrsverstoß ist dies nicht zulässig", stellt Kuhn klar.

Nach seiner Erfahrung gibt es ab und an Probleme, wenn ein Polizeifahrzeug nicht als solches erkennbar ist. Aus Angst vor eventuellen Betrügern und Überfällen hielten dann manchmal Autofahrer nicht an. "In dem Fall ist es oftmals problematisch", unterstreicht der Jurist.

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