Bafög-Empfänger, die sich von Studium oder Ausbildung beurlauben lassen und stattdessen Bürgergeld beantragen wollen, sollten beides so früh wie möglich tun.
Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel sind die Hürden für einen rückwirkenden Bürgergeldantrag hoch. Zudem wird noch erhaltenes Bafög auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet, selbst wenn sie später zurückzuzahlen sind. (Az. B 4 AS 11/23 R)
Damit wies das BSG einen Studenten aus Jena ab. Dort war er seit Oktober 2011 eingeschrieben und erhielt Bafög, damals knapp 600 Euro pro Monat. Im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 war er krank und beantragte jeweils rückwirkend die Beurlaubung. Daraufhin hob das Studierendenwerk die Bewilligung auf und forderte 3582 Euro je Semester zurück.
Um die Rückforderung bezahlen zu können, beantragte der Student rückwirkend das damalige Hartz IV. Das Jobcenter Jena lehnte dies ab. Hintergrund ist, dass Hartz IV beziehungsweise heute Bürgergeld im Regelfall frühestens ab dem Antragsmonat ausbezahlt wird. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn von dem Antrag nur deshalb "abgesehen" wurde, "weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist".
Dies setze einen "Ursachenzusammenhang" zwischen dem Verzicht auf einen Bürgergeldantrag und dem Antrag auf eine andere Sozialleistung voraus, urteilte hierzu nun das BSG. Nach den Feststellungen des Thüringer Landessozialgerichts habe hier ein solcher Ursachenzusammenhang aber nicht bestanden. Bei der Beantragung von Bafög habe der Student auch keinerlei Anlass gehabt, "über einen Antrag auf Arbeitslosengeld II auch nur nachzudenken", erklärte das BSG.
Nach dem Kasseler Urteil kommt es zudem auf den Zeitpunkt des Bürgergeldantrags an. Dieser muss innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Rückforderungsbescheids gestellt werden. Diese Frist war hier wohl zumindest hinsichtlich des Sommersemesters 2012 nicht eingehalten. Auch ein später Beurlaubungsantrag ist nachteilig, weil das Jobcenter noch gezahltes Bafög auf seine Leistungen anrechnen kann und rechtlich auch muss – selbst dann, wenn das Bafög später zurückgezahlt werden muss. © AFP
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