Ein Mann zieht vor den Bundesgerichtshof, weil er von einem Türsteher nicht zu einer Party gelassen wurde. Die Begründung für die Abfuhr: Der damals 44-Jährige sei zu alt. Er fühlt sich diskriminiert.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kommt es zu einer kuriosen Verhandlung. Ein Mann aus München zieht im Kampf um sein Recht, auch jenseits der 40 noch feiern zu gehen, vor das Gericht.
Der damals 44-Jährige hatte im August 2017 gemeinsam mit zwei Freunden das Event "Isarrauschen" auf der Praterinsel besuchen wollen. Doch er scheiterte am Türsteher, der ihn für zu alt hielt.
Er forderte daraufhin Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 1.000 Euro vom Veranstalter. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung.
Kläger sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Nach dem Türsteher scheiterte der Kläger 2018 auch noch am Amtsgericht München und im März dieses Jahres am Landgericht München I. Beide wiesen seine Klage ab.
Das Landgericht ließ die Revision zum BGH mit der Begründung zu, es handle sich bei dem vorliegenden Fall "um einen verallgemeinerungsfähigen Lebenssachverhalt, für den richtungweisende Orientierungshilfe fehlt". Der Fall gebe "Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des AGG aufzustellen".
Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er habe es als besonders kränkend empfunden, am Eingang abgelehnt zu werden, sagte er nach Angaben des Amtsgerichts in der Verhandlung in erster Instanz.
Schließlich sehe er auch gar nicht so alt aus. Zum Beweis dafür bot er seine deutlich jüngere Partnerin als Zeugin an. Denn die wäre ja bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er aussähe wie ihr Vater.
Im Übrigen rechtfertige das von der Beklagten geltend gemachte spezielle Veranstaltungskonzept ja auch nicht, beispielsweise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuelle auszuschließen.
Veranstalter: Zielgruppe sind Leute zwischen 18 und 28
Der Veranstalter hielt dagegen: Aufgrund beschränkter Kapazitäten sei das Personal am Einlass angewiesen gewesen, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, betonte er.
Die Zielgruppe seien jedoch junge Leute zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen.
Amtsgericht und Landgericht gaben dem beklagten Veranstalter Recht. "Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand", urteilte das Amtsgericht.
Wann BGH über Fall entscheidet, ist noch unklar
"Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab (...)", hieß es seitens des Amtsgerichts.
Und weiter: "Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden." Der Kläger hätte aus Sicht des Gerichts ja einfach auf eine andere Party gehen können.
Wann der BGH nun über den Fall entscheiden wird, ist nach Angaben einer Sprecherin vom Freitag noch unklar. Das Landgericht München I hatte die Revision zuvor zugelassen. (msc/dpa)
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