Berlin (dpa/tmn) - Gebrauchte Computersoftware mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung darf grundsätzlich weiterverkauft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-166/15).
Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Lizenz darf nur mit dem vom Software-Hersteller gelieferten Originaldatenträger, also etwa einer CD weiterverkauft werden, so die Kammer. Ist nur noch eine Sicherungskopie des Programms vorhanden, etwa weil das Original beschädigt, zerstört oder verloren ist, bedürfe ein Verkauf der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, also in aller Regel des Herstellers.
Ansonsten können Urheberrechtsinhaber einem Weiterverkauf einer Software dem Urteil zufolge aber nicht mehr widersprechen - vertragliche Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten, seien ungültig.
In dem Fall wehrt sich Microsoft gegen die Geschäfte zweier Letten, die im Jahr 2004 auf einem Onlinemarktplatz tausende Sicherungskopien verschiedener Microsoft-Programme wie Windows oder Office verkauft haben sollen. Das zuständige lettische Gericht hatte sich mit der Frage an den EuGH gewandt, wie das Unionsrecht bei Softwareverkäufen mit Sicherungskopien auszulegen sei. © dpa
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