Berlin(dpa/tmn) – Gar nicht benötigt, falsches Modell oder doppelt bekommen: Über manche Geschenke freut man sich einfach nicht so richtig. Im Gegenteil. Aber einfach wegwerfen kann und will man die ungewollten Kopfhörer, Smartphones oder Games auch nicht.
Sinnvoller und gewinnbringender ist es, die Enttäuschung einzugestehen, oder die Geräte und Medien einfach gleich auf eigene Faust zu verkaufen. Am besten ist es, dem Schenkenden zu gestehen, dass er mit dem Präsent nicht ins Schwarze getroffen hat. Das kostet zwar mitunter Überwindung, ist aber ansonsten unkompliziert.
Ist das Geschenk im Netz bestellt worden, kann man es innerhalb von 14 Tagen zurückgeben oder umtauschen, erklärt Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Mancher Onlineshop räumt seinen Kunden sogar freiwillig einen Monat Rückgaberecht ein.
Beim Kauf im Laden besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Rückgabe, die Händler sind aber meist trotzdem kulant, wenn man den Kassenbon hat. Oft wird die Ware dann getauscht, oder es gibt einen Gutschein. Und einige stationäre Händler erstatten sogar den Kaufpreis.
Wer lieber verschweigen will, dass das Präsent eher ein Schuss in den Ofen war, sollte es verkaufen. Teils kostenlose Kleinanzeigen kann man zum Beispiel bei Ebay-Kleinanzeigen, Kalaydo, Shpock und auf vielen anderen Seiten schalten.
Die Seiten und Portale helfen auch erst einmal dabei, sich darüber zu informieren, welcher Preis für das jeweilige Produkt realistisch ist. Denn den Neupreis, den man für Technik online über Preissuchmaschinen herausfinden kann, wird man auf den Kleinanzeigen-Seiten oder Online-Marktplätzen wie Ebay oder Amazon eher nicht erzielen. Bei Ebay kann man zum Beispiel unter dem Menüpunkt "Erweiterte Suche" ein Häkchen bei "Beendete Angebote" setzen und sieht so, mit welchem Preis frühere Auktionen beendet wurden.
Wer sein Geschenk im Netz verkaufen möchte, sollte sich zunächst mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Seite auseinandersetzen, rät Körber. Denn teilweise werden Provisionen berechnet, die den Verkaufsgewinn etwas schmälern. Beim Erstellen einer Anzeige oder eines Angebots sollte man das Produkt genau beschreiben und auch über etwaige Versandkosten informieren. Als Privatverkäufer sollte man zudem die Gewährleistung in der Beschreibung ausdrücklich ausschließen.
Der Weg, seine ungewollten Geräte über spezielle Ankaufportale wie Clevertronic oder Rebuy loszuschlagen, birgt Risiken, sagt Simone Vintz von der Stiftung Warentest. Wenn die Ware überhaupt angenommen wird, müssen Kunden gegebenenfalls Preisabschläge hinnehmen. "Das liegt daran, dass diese Portale für gebrauchte Waren gedacht sind und nicht für Neuware wie Weihnachtsgeschenke."
Natürlich ist es auch möglich, interessierten Freunden, Bekannten oder Verwandten die Geräte zu schenken oder zu verkaufen, oder sie per Zeitungsannonce anzubieten. Oder man sammelt aussortierte Geschenke und anderes für den Flohmarkt. "Letztendlich ist der Verkaufskanal Geschmackssache", findet Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Angst vor dem Finanzamt müssen Privatleute beim Verkauf nicht haben, sagt Buttler. Wer einmalig Neuware verkauft, gilt nicht als gewerblicher Händler. Nur wer regelmäßig neuwertige Ware verkauft und dabei Gewinne erzielt, kann ins Visier des Finanzamtes geraten.
Wer nicht unbedingt Bares für sein Geschenk haben möchte, kann auch Tauschbörsen nutzen. Neben größeren Portalen wie "Die Tauschbörse" oder "Bambali.de" gibt es auch regionale Tauschbörsen - zum Beispiel Gruppen in sozialen Netzwerken wie Facebook. In großen Städten finden sich nach Weihnachten zudem oft organisierte Tauschbörsen.
Natürlich lässt sich Technik auch spenden oder verschenken: Viele Jugendeinrichtungen sind etwa für Technikspenden ebenso dankbar wie Sozialkaufhäuser oder Geflüchtetenprojekte. © dpa
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