Bonn - Ob Gadget, Kinderspielzeug oder Haushaltsgerät: Alles, was ins Internet oder anderswo hin funken kann und dazu noch Kamera und Mikro hat, stellt potenziell eine Gefahr für die Privatsphäre anderer dar. Die genaue Regelung: Kann das jeweilige Gerät unbemerkt Audio- oder Videoaufnahmen erstellen und diese an andere Geräte übertragen, ist es in Deutschland nicht erlaubt, erklärt die Bundesnetzagentur.

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Smarte Spielzeuge, smarte Saugroboter oder smarte Brillen könnten das Leben erleichtern, doch die damit verbundenen Risiken für die Privatsphäre seien nicht zu unterschätzen, so die Behörde. Menschen müssten klar und deutlich erkennen können, wenn sie aufgenommen werden. Das gelte vor allem auch in Kinderzimmern.

Wie genau funktioniert das Gerät?

Vor dem Kauf eines Produktes mit Mikrofon und/oder Kamera, das etwa per WLAN oder Bluetooth vernetzt ist, sollte man sich ganz genau über dessen Funktionsweise informieren, rät die Bundesnetzagentur. Quellen dafür sind Produktbeschreibungen, Bedienungsanleitungen oder die Datenschutzbestimmungen bei dazugehörigen Apps, die sich meist auf den Herstellerseiten finden lassen. Wichtig dabei:

  • Eine Aufnahmesituation muss für alle Beteiligten eindeutig erkennbar sein, beispielsweise durch sichtbare oder hörbare Signale während der Aufnahme.
  • Auf das Mikrofon und/oder die Kamera darf niemand heimlich per Funk zugreifen können.

Hilfe bei offenen Fragen oder Unklarheiten

Bei offenen Fragen und Unklarheiten hilft auch die Bundesnetzagentur weiter per Mail an spionagegeraete@bnetza.de oder telefonisch unter 0228/ 14 15 16. Denn: Nicht immer ist es so einfach, ein Spionagegerät zu identifizieren, wie etwa bei den Halsketten mit verstecktem Mikro, den Blumenkörben mit Spionagekamera oder den videofähigen Rasierapparaten, die die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben kürzlich vom Markt genommen hat.

Teils kommt es auf die Feinheiten an

Vorsicht ist auch bei inzwischen relativ alltäglichen Gerätegattungen geboten. Zu vier davon gibt die Behörde Tipps:

1. Überwachungskameras, beispielsweise in Lampen oder als smarte Türklingel, können zur Sicherung der Wohnung oder des eigenen Grundstücks beitragen. Häufig sind solche Kameras mit Bewegungsmeldern ausgestattet. Sie sind in Deutschland nur dann erlaubt, wenn sie gut sichtbar sind und keine heimlichen Aufnahmen ermöglichen.

2. Automaten für Futter oder Leckerlis erleichtern die Betreuung von Haustieren aus der Ferne. Verfügen solche Geräte jedoch über eine sendefähige Kamera oder ein Mikrofon, mit denen Bilder oder Töne drahtlos übertragen werden können, sind sie unter Umständen verboten. Dies ist der Fall, wenn die Aufnahmen unbemerkt erfolgen und per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone der Besitzerin oder des Besitzers übertragen werden.

3. Dies gilt auch für smarte Brillen, wenn diese keine optischen Warnzeichen oder akustischen Signale abgeben, die auf das Fotografieren oder das Filmen hinweisen. Entscheidend ist, dass die Aufnahmesituation für die aufgenommene Person eindeutig erkennbar ist.

4. Saugroboter sind nicht erlaubt, wenn sie heimlich Bilder beziehungsweise Audiodateien beispielsweise per WLAN oder Bluetooth an das Smartphone der Besitzerin oder des Besitzers übertragen können. Ausschlaggebend ist dabei, ob die Saugroboter akustische oder visuelle Signale auf die Aufnahme hinweisen.  © Deutsche Presse-Agentur

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